Der Gesetzgeber hat die Untergangsgründe nicht umfassend geregelt. Unter Berücksichtigung von Lehre und Rechtsprechung präsentieren sich die Untergangs-Kautelen wie folgt:
Untergangsgründe
- Tilgung der Forderung [ZGB 889 Abs. 1]
- Schulderlass
- Neuerung (Novation)
- Vereinigung
- Unmöglichkeit
- Verzicht des Gläubigers auf das Pfandrecht
- Konsolidation
- Person des Pfandgläubigers und Schuldners fallen zusammen (zB Fusion)
- Besitzverlust der Pfandsache [ZGB 888 Abs. 1]
- Untergang der Pfandsache [ZGB 801 Abs. 1 + ZGB 890 Abs. 1]
- Pfandrecht des Pfandgläubigers erstreckt sich sowohl auf den Versicherungsanspruch des Verpfänders als auch auf den mit der Entschädigung erworbenen Ersatzgegenstand (Surrogation); vgl. VVG 57 Abs. 1
- Enteignung der Pfandsache
- Gutgläubiger Eigentumserwerb durch einen Dritten
- zB infolge verbotener Verfügung über die Pfandsache durch den Pfandgläubiger
- zB nach Diebstahl der Pfandsache
- Zwangsverwertung
- siehe Versteigerung und Freihandverkauf
Untergangsfolge
- Herausgabepflicht
- des ersten Pfandgläubigers oder des Nachpfandgläubigers
- Rückgabe- bzw. Herausgabeanspruch
- des Pfandbestellers (Schuldner oder Dritteigentümer) oder des Nachpfandgläubigers [vgl. BGE 72 II 351 ff.]
-
- Pfandeigentümer kann auch die rei vindicatio nach ZGB 641 Abs. 2 geltend machen
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:FahrnispfandrechtEinleitung zum FahrnispfandrechtAutoren:FaustpfandrechtEinleitung zum FaustpfandrechtAutoren:HinterlegungEinleitung zur Hinterlegung (Lagerung, Lag...Autoren:ForderungspfandrechtEinleitung zum ForderungspfandrechtAutoren:Irreguläres PfandrechtEinleitung zu Irreguläres PfandrechtAutoren:FahrnisverschreibungEinleitung zur Fahrnisverschreibung
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht