Der Gesetzgeber hat die Untergangsgründe nicht umfassend geregelt. Unter Berücksichtigung von Lehre und Rechtsprechung präsentieren sich die Untergangs-Kautelen wie folgt:
Untergangsgründe
- Tilgung der Forderung [ZGB 889 Abs. 1]
- Schulderlass
- Neuerung (Novation)
- Vereinigung
- Unmöglichkeit
- Verzicht des Gläubigers auf das Pfandrecht
- Konsolidation
- Person des Pfandgläubigers und Schuldners fallen zusammen (zB Fusion)
- Besitzverlust der Pfandsache [ZGB 888 Abs. 1]
- Untergang der Pfandsache [ZGB 801 Abs. 1 + ZGB 890 Abs. 1]
- Pfandrecht des Pfandgläubigers erstreckt sich sowohl auf den Versicherungsanspruch des Verpfänders als auch auf den mit der Entschädigung erworbenen Ersatzgegenstand (Surrogation); vgl. VVG 57 Abs. 1
- Enteignung der Pfandsache
- Gutgläubiger Eigentumserwerb durch einen Dritten
- zB infolge verbotener Verfügung über die Pfandsache durch den Pfandgläubiger
- zB nach Diebstahl der Pfandsache
- Zwangsverwertung
- siehe Versteigerung und Freihandverkauf
Untergangsfolge
- Herausgabepflicht
- des ersten Pfandgläubigers oder des Nachpfandgläubigers
- Rückgabe- bzw. Herausgabeanspruch
- des Pfandbestellers (Schuldner oder Dritteigentümer) oder des Nachpfandgläubigers [vgl. BGE 72 II 351 ff.]
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- Pfandeigentümer kann auch die rei vindicatio nach ZGB 641 Abs. 2 geltend machen
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