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Faustpfandrecht

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Untergang [ZGB 888 / 889]

Rechtsgebiet:
Faustpfandrecht
Stichworte:
Faustpfand, Faustpfandrecht, Sicherheit
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Gesetzgeber hat die Untergangsgründe nicht umfassend geregelt. Unter Berücksichtigung von Lehre und Rechtsprechung präsentieren sich die Untergangs-Kautelen wie folgt:

Untergangsgründe

  • Tilgung der Forderung [ZGB 889 Abs. 1]
    • Schulderlass
    • Neuerung (Novation)
    • Vereinigung
    • Unmöglichkeit
  • Verzicht des Gläubigers auf das Pfandrecht
  • Konsolidation
    • Person des Pfandgläubigers und Schuldners fallen zusammen (zB Fusion)
  • Besitzverlust der Pfandsache [ZGB 888 Abs. 1]
  • Untergang der Pfandsache [ZGB 801 Abs. 1 + ZGB 890 Abs. 1]
    • Pfandrecht des Pfandgläubigers erstreckt sich sowohl auf den Versicherungsanspruch des Verpfänders als auch auf den mit der Entschädigung erworbenen Ersatzgegenstand (Surrogation); vgl. VVG 57 Abs. 1
  • Enteignung der Pfandsache
  • Gutgläubiger Eigentumserwerb durch einen Dritten
    • zB infolge verbotener Verfügung über die Pfandsache durch den Pfandgläubiger
    • zB nach Diebstahl der Pfandsache
  • Zwangsverwertung

Untergangsfolge

  • Herausgabepflicht
    • des ersten Pfandgläubigers oder des Nachpfandgläubigers
  • Rückgabe- bzw. Herausgabeanspruch
    • des Pfandbestellers (Schuldner oder Dritteigentümer) oder des Nachpfandgläubigers [vgl. BGE 72 II 351 ff.]
    • Pfandeigentümer kann auch die rei vindicatio nach ZGB 641 Abs. 2 geltend machen 

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