Der Gesetzgeber hat die Untergangsgründe nicht umfassend geregelt. Unter Berücksichtigung von Lehre und Rechtsprechung präsentieren sich die Untergangs-Kautelen wie folgt:
Untergangsgründe
- Tilgung der Forderung [ZGB 889 Abs. 1]
- Schulderlass
- Neuerung (Novation)
- Vereinigung
- Unmöglichkeit
- Verzicht des Gläubigers auf das Pfandrecht
- Konsolidation
- Person des Pfandgläubigers und Schuldners fallen zusammen (zB Fusion)
- Besitzverlust der Pfandsache [ZGB 888 Abs. 1]
- Untergang der Pfandsache [ZGB 801 Abs. 1 + ZGB 890 Abs. 1]
- Pfandrecht des Pfandgläubigers erstreckt sich sowohl auf den Versicherungsanspruch des Verpfänders als auch auf den mit der Entschädigung erworbenen Ersatzgegenstand (Surrogation); vgl. VVG 57 Abs. 1
- Enteignung der Pfandsache
- Gutgläubiger Eigentumserwerb durch einen Dritten
- zB infolge verbotener Verfügung über die Pfandsache durch den Pfandgläubiger
- zB nach Diebstahl der Pfandsache
- Zwangsverwertung
- siehe Versteigerung und Freihandverkauf
Untergangsfolge
- Herausgabepflicht
- des ersten Pfandgläubigers oder des Nachpfandgläubigers
- Rückgabe- bzw. Herausgabeanspruch
- des Pfandbestellers (Schuldner oder Dritteigentümer) oder des Nachpfandgläubigers [vgl. BGE 72 II 351 ff.]
-
- Pfandeigentümer kann auch die rei vindicatio nach ZGB 641 Abs. 2 geltend machen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.