- Anleitung und Weisung an die Handelsregisterbehörden für die Bildung und Prüfung von Firmen und Namen vom 1. April 2021
1 Einleitung
Die Art. 944 ff. des OR regeln die Bildung der Firmen von Einzelunternehmen, Handelsgesellschaften und Genossenschaften.
Jede Firma darf, neben dem vom Gesetz vorgeschriebenen wesentlichen Inhalt, Angaben enthalten, die zur näheren Umschreibung der darin erwähnten Personen dienen, auf die Natur des Unternehmens hinweisen oder eine Fantasiebezeichnung darstellen. Voraussetzung ist, dass der Inhalt der Firma der Wahrheit entspricht, keine Täuschungen verursachen kann und keinem öffentlichen Interesse widerspricht (Art. 944 Abs. 1 OR).
2 Allgemeines zur Firmenbildung
2.1 Wahrheitsgebot und Täuschungsverbot
2.1.1 Hinweis auf die Tätigkeit des Unternehmens
2.1.1.1 Firma-Zweck-Relation
1. Eine Firma darf zu keinen Täuschungen über das Tätigkeitsfeld der Rechtseinheit Anlass geben.
2. Eine Täuschungsgefahr besteht dann, wenn die Firma einen oder mehrere Begriffe enthält, die sich auf eine Tätigkeit oder ein Produkt bzw. eine Dienstleistung beziehen, die von der (statutarischen) Zweckumschreibung nicht gedeckt sind, oder wenn die Firma nur auf einen Nebenzweck hinweist und dadurch die eigentliche Haupttätigkeit der Rechtseinheit verborgen bleibt.
3. Bei einer späteren Änderung der Firma oder der Zweckumschreibung muss die Relation zwischen der Firma und dem Zweck erneut überprüft werden.
Beispiel:
Die Firma „AB Fenster + Türen AG“ ist täuschend, wenn es sich bisher um einen Handwerksbetrieb im Bereich der Produktion von Fenstern und Türen gehandelt hat, dessen Zweck nunmehr in eine Immobiliengesellschaft geändert wird.
2.1.1.2 Hinweis auf eine bewilligungspflichtige Tätigkeit
4. Bestimmte Begriffe (allein oder in Wortverbindungen) dürfen in der Firma (und in der Zweckumschreibung) nur für Rechtseinheiten verwendet werden, die von der zuständigen Behörde eine Bewilligung zur Ausübung der entsprechenden Tätigkeit erhalten haben.
5. Die Begriffe „Bank“, „Banking“ und „Bankier“ können nur Bestandteil der Firma sein, wenn die Eidg. Finanzmarktaufsicht (FINMA) eine Bewilligung zum Geschäftsbetrieb einer Bank erteilt hat (Art. 1 Abs. 4 BankG), oder wenn aus der Firma klar ersichtlich ist, dass es sich nicht um ein Geldinstitut im Sinne des BankG handelt. Dies gilt auch für den Begriff „Effektenhändler“ (Art. 10 Abs. 7 BEHG).
Beispiele:
Unzulässig ohne Bewilligung der FINMA: „Multipla Banking Solutions AG“; „HBC Bank AG“; „Balemi Effektenhandel GmbH“.
Zulässig ohne Bewilligung der FINMA: „Manitu Datenbank AG“; „Globuli Blutbank AG“; „Multipla BankingSoftware Solutions AG“.
6. Die Begriffe „Anlagefonds“, „Investmentfonds“, „Investmentgesellschaft mit variablem Kapital“, „SICAV“, „Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen“, „KMGK“, „Investmentgesellschaft mit festem Kapital“ und „SICAF“ dürfen nur für die entsprechenden dem KAG unterstellten kollektiven Kapitalanlagen verwendet werden, wenn die FINMA eine entsprechende Bewilligung erteilt hat (Art. 12 KAG).
Beispiele:
Unzulässig, falls keine kollektive Kapitalanlage gemäss KAG: „Solumna Anlagefonds AG“; „HBC Investmentfonds + Trust AG“.
6a Die Bezeichnung des Finanzinstituts darf nicht zu Verwechslung oder Täuschung Anlass geben (Art. 13 Abs. 1 FINIG). Die Bezeichnungen «Vermögensverwalter», «Trustee», «Verwalter von Kollektivvermögen», «Fondsleitung» oder «Wertpapierhaus» dürfen Personen nur dann allein oder in Wortverbindungen in der Firma, in der Umschreibung des Geschäftszwecks oder in Geschäftsunterlagen verwenden, wenn sie über die entsprechende Bewilligung verfügen (Art. 13 Abs. 2 FINIG).
Beispiele:
Unzulässig: «Stryk Wertpapierhaus», «Mercia Trustee AG».
7. Die Bezeichnungen „Universität“, „Fachhochschule“, „Pädagogische Hochschule“ sowie davon abgeleitete Bezeichnungen (wie „universitäre Akademie“, „universitäres Institut“ oder „Fachhochschulinstitut“), sei es in einer Landessprache oder in einer anderen Sprache (z.B. „university“ und „universidad“), dürfen nur Institutionen in ihrer Firma bzw. in ihrem Namen führen, die nach dem HFKG akkreditiert sind.
8. Weitere Bezeichnungen im Hochschulbereich wie „Hochschule“, „Akademie“, „Institut“, etc. dürfen unter Vorbehalt des Täuschungsverbots, Wahrheitsgebots und des Schutzes öffentlicher Interessen frei verwendet werden.
9. Das Bezeichnungsrecht und der Bezeichnungsschutz gelten nur für Institutionen, die im Hochschulbereich arbeitsmarktrelevante Ausbildungen anbieten. Somit umfasst der Bezeichnungsschutz insbesondere keine Institutionen wie z.B. Universitäten für Senioren oder Universitäten für Kinder. Firmen und Namen, die sich nicht eindeutig auf ein Hochschulinstitut beziehen, sind ebenfalls zulässig, sofern sie wahr und nicht täuschend sind.
Beispiele:
Zulässig ohne Akkreditierung: „UP Universitätsparking AG“; „Verein der deutschsprachigen Universitäten“.
10. Begriffe, die in einem Rechtserlass definiert werden, dürfen nur in die Firma aufgenommen werden, wenn dies materiell gerechtfertigt ist. Dies gilt insbesondere für die Begriffe „Casino“ und „Kursaal“ (Art. 8 SBG ).
11. Der Nachweis, dass der Begriff gerechtfertigt ist, kann durch eine entsprechende amtliche Bescheinigung oder Anerkennung erbracht werden.
Beispiel:
Zulässig, falls eine Spielbankenkonzession des Typs A vorliegt: „Grand Casino Eiger AG“
2.1.1.3 Unklare Firmen
12. Die Firma dient der Identifizierung und Individualisierung von Rechtseinheiten. Unklare Firmen bieten keine Gewähr für eine eindeutige Identifizierung und Individualisierung von Rechtseinheiten und sind dadurch für Dritte irreführend.
13. Firmen, bei denen die Angabe der Rechtsform mehrmals enthalten ist, sind unzulässig.
Solche Firmen bestehen aus mehreren Teilen, von denen jeder eine eigenständige Firma bilden könnte (sog. „Doppelfirma“).
Beispiele:
Unzulässig: „Aktiengesellschaft für Antennenbau (Antennen-AG)“.
Zulässig: „Marketing Schweiz AG – Arbeitsgruppe für Marketing“; „AGW Sursee, Aktiengesellschaft für Wohnungsbau“; „360 Grad Gesellschaft für Design GmbH“.
14. Die Firma darf keine Unklarheiten über die Rechtsform verursachen.
Beispiele:
„A.G. Muster“ (Als Firma einer Aktiengesellschaft zulässig. Als Firma eines Einzelunternehmens unzulässig [zulässig wäre aber „Antoine-Georges Muster“]).
„Genossenschaftliche Vereinsbank AG“ (Unzulässig sowohl als Firma einer Genossenschaft, Aktiengesellschaft als auch als Vereinsname).
„Feuerungstechnik GmbH, Hans Hugi Ofenbau“ (Zulässig als Firma einer GmbH. Unzulässig als Firma eines Einzelunternehmens).
2.1.2 Geografische Bezeichnungen
2.1.2.1 Grundsatz
15. Geografische Bezeichnungen sind als Firmenbestandteile frei verwendbar. Als geografische Bezeichnungen (einschliesslich deren Übersetzungen) im Sinne dieser Weisung gelten:
- Nationale, territoriale und regionale Bezeichnungen;
- Namen von Körperschaften des öffentlichen Rechts (Länder, Kantone, Bezirke, Gemeinden);
- Namen von Ortschaften;
- Allgemeine Begriffe (International, Overseas, Worldwide, Global).
16. Nationale, territoriale und regionale Bezeichnungen sowie Namen von Körperschaften des öffentlichen Rechts und von Ortschaften dürfen nicht alleinige Bestandteile einer Firma sein, ansonsten die entsprechenden Bezeichnungen monopolisiert werden. Die Angabe der Rechtsform genügt nicht, um die Firma zu individualisieren.
Beispiele:
Unzulässig: „Schweiz GmbH“; „Aargau AG“; „Locarno AG“. Zulässig: „American-Swiss Group AG“.
17. Veränderte geografische Bezeichnungen gelten als Fantasiebezeichnungen und dürfen als alleinige Bestandteile von Firmen verwendet werden.
Beispiele:
Zulässig: „Euroswiss AG“; „Glarona AG“; „Jurassik GmbH“.
18. Geografische Bezeichnungen, denen in Verbindung mit anderen Ausdrücken der Charakter einer Fantasiebezeichnung zukommt, sind zulässig.
Beispiele:
Zulässig: „American Dream AG“; „Europizza GmbH“; „Hawaii Connection AG“.
19. Namen von Bergen, Pässen, Hügeln, Flüssen, Seen oder Meeren dürfen frei verwendet werden.
Beispiele:
Zulässig: „Gurten AG“; „Monte Generoso GmbH“; „Lake Victoria AG“; „Pacific AG“.
2.1.2.2 Sitzangaben
20. Die Angabe des Namens einer politischen Gemeinde oder einer Ortschaft in dieser Gemeinde ist als Bestandteil der Firma zulässig, wenn die Gemeinde oder Ortsbezeichnung dem tatsächlichen Sitz der Rechtseinheit entspricht.
Beispiel:
Zulässig: „Cablox Niederwangen GmbH“ oder „Cablox Köniz GmbH“ (mit Sitz in der Gemeinde Köniz, Niederwangen ist eine Ortschaft in der Gemeinde Köniz).
21. Es ist zulässig, der Sitzangabe in der Firma eine weitere geografische Ergänzung beizufügen, sofern diese nach den Umständen wahr ist.
Beispiele:
Zulässig: „Comcom AG, Ittigen/Bern“, „Grand Luxe Resort Saanen/Switzerland GmbH“
22. Eine nicht mit dem Sitz übereinstimmende Gemeinde- oder Ortsbezeichnung darf unter Berücksichtigung besonderer Umstände in die Firma aufgenommen werden, wenn die Leistungen des Unternehmens sich auf die gesamte Region einer bestimmten Stadt oder Ortschaft beziehen und eine entsprechende Firmenbildung durch öffentliche Interessen gerechtfertigt ist.
Beispiele:
Zulässig: „Flughafen Zürich AG“, mit Sitz in Kloten; „Aéroport International de Genève SA“, mit Sitz in Le GrandSaconnex.
23. Verlegt eine Rechtseinheit ihren Sitz in eine andere politische Gemeinde oder eine andere Ortschaft in dieser Gemeinde, so muss die bisher in der Firma enthaltene Gemeinde- oder Ortsbezeichnung an die neuen Gegebenheiten angepasst werden oder die Firma muss mit der Bezeichnung des neuen Sitzes ergänzt werden.
Beispiel:
Verlegt die „Porzellan Langenthal AG“, mit Sitz in Langenthal ihren Sitz nach Zürich, so muss sie ihre Firma wie folgt anpassen: „Porzellan Zürich AG“ oder „Porzellan Langenthal AG, Zürich“.
2.1.3 Firma in mehreren Sprachen
2.1.3.1 Grundsatz
24. Wird eine Firma in mehreren Sprachen gefasst, so sind alle sprachlichen Fassungen in das Handelsregister einzutragen.
25. Bei den unterschiedlichen sprachlichen Fassungen der Firma handelt es sich entweder um eine materielle Übersetzung des Wortlautes der Firma oder es werden nur die im Anhang aufgeführten Rechtsformzusätze in den jeweiligen Sprachen angegeben.
26. Die Eintragung oder Löschung einer zusätzlichen sprachlichen Fassung der Firma bedarf bei juristischen Personen stets einer Änderung der Statuten,
27. Die zusätzlichen sprachlichen Fassungen sind der Firma in Klammern beizufügen.
Beispiel:
„NormAll Ingenieure AG (NormAll Ingénieurs SA) (NormAll Ingeneri SA)“.
2.1.3.2 Inhaltliche Übereinstimmung
28. Alle eingetragenen sprachlichen Fassungen der Firma müssen inhaltlich übereinstimmen.
Die Handelsregisterbehörden haben dies zu prüfen.
29. Es dürfen keine Abweichungen vorliegen, andernfalls die Rechtseinheit über mehrere Firmen verfügt.
Beispiele:
Unzulässig: „IED Uhrenfabrik AG (IED Watch Ltd)“, weil die Übersetzung unvollständig ist.
Zulässig: „IED Uhrenfabrik AG (IED Watch Factory Ltd)“.
Unzulässig: „QUOD Arzneimittel GmbH (QUOD Laboratories LLC)“, weil die Übersetzung inhaltlich nicht übereinstimmt.
Zulässig: „QUOD Arzneimittel GmbH (QUOD Medicine LLC)“
30. Es ist zulässig, in einer einzelnen sprachlichen Fassung der Firma Übersetzungen eines Bestandteils aufzunehmen. Im Rechtsverkehr muss jedoch stets der vollständige Wortlaut der Firma verwendet werden.
Beispiele:
Zulässig: „Bücher Books Libri Hugi”.
2.1.3.3 Nicht übersetzbare Bestandteile
31. Personennamen, Fantasiebezeichnungen oder aus Sachbegriffen kombinierte Bezeichnungen mit Fantasiecharakter sind nicht übersetzbar.
Beispiel:
Die Firma „Hans Meister GMBH“ kann nicht mit „Jean Maître SARL“ oder „Giovanni Maestro SAGL“ übersetzt werden.
32. Buchstabenfolgen ohne abkürzende Funktion sind nicht übersetzbar. Buchstabenfolgen stellen firmenrechtlich keine eigentlichen Abkürzungen dar, wenn der abzukürzende Wortlaut nicht in der Firma selber aufgeführt wird. Für Dritte ist eine solche Buchstabenfolge nicht als Abkürzung erkennbar.
33. Wird eine Firma in mehreren Sprachen geführt, dürfen anderslautende Abkürzungen nur unter der Voraussetzung verwendet werden, dass der abzukürzende Wortlaut ebenfalls als integraler Bestandteil der Firma erscheint.
Beispiele:
„KWB Verlag AG“ darf nicht mit „BFM Editions SA“ übersetzt werden. Zulässig ist dagegen: „KWB Verlag AG (KWB Editions SA)“.
Zulässig: „FMJ Forces Motrices Jurassiennes SA (JKW Jurassische Kraft-Werke AG)“ [Die Buchstabenfolge hat abkürzende Funktion].
34. Die Liste der zulässigen Rechtsformangaben im Anhang ist abschliessend. Die Rechtsformangaben können nicht in weitere Sprachen übersetzt werden.
Beispiele:
Unzulässige Rechtsformangaben: BV, Spa, Srl.
2.1.3.4 Rechtsformangabe in englischer Sprache
35. Nebst den Landessprachen darf die Angabe der Rechtsform aus historischen Gründen nur in englischer Sprache ins Handelsregister eingetragen werden.
36. Die Angabe der Rechtsform in englischer Sprache in der Firma einer schweizerischen Rechtseinheit erweckt den unzutreffenden Eindruck, es handle sich um eine Rechtsform einer ausländischen Rechtsordnung. Daher muss die Firma einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft die Angabe der Rechtsform in einer schweizerischen Landessprache enthalten (Art. 116a Abs. 1 HRegV). Soll die Firma auch mit einem englischsprachigen Rechtsformzusatz im Handelsregister eingetragen werden, kann dies nur als Übersetzung erfolgen.
Beispiel:
Zulässig: „Rochester Finance AG (Rochester Finance Ltd)“.
2.2 Schutz öffentlicher Interessen
2.2.1 Rein beschreibende Firma
37. Firmen, die nur aus rein beschreibenden Sachbegriffen und einem Rechtsformzusatz gebildet werden, sind gemäss Rechtsprechung und Praxis nicht geeignet, die Rechtseinheit zu individualisieren, da ihnen die notwendige Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft fehlt. Es handelt sich um Begriffe des sprachlichen Gemeinguts, an denen ein allgemeines Freihaltebedürfnis besteht.
38. Eine Firma darf nicht bloss aus rein beschreibenden Sachbegriffen gebildet werden, welche die Tätigkeit (namentlich Produkte oder Dienstleistungen) oder das Unternehmen umschreiben.
Beispiele:
Unzulässig: „Kaufhaus AG“; „Weinkellerei GmbH“; „Projektleitung AG“; „Wohnbaugenossenschaft“; „Garage AG“; „Schreinerei GmbH“.
39. Die blosse Voranstellung eines Artikels vermag am Charakter des Sachbegriffs nichts zu ändern und verleiht der Firma keinen erhöhten Originalitätsgehalt.
Beispiele:
Unzulässig: „Die Plattenleger GmbH“; „Der Schuhladen AG“.
40. Wird der Firma durch das Hinzufügen weiterer Elemente eine hinreichende Kennzeichnungsund Unterscheidungskraft verliehen, sind beschreibende Sachbegriffe und Branchenbezeichnungen als Firmenbestandteile grundsätzlich zulässig, wenn sie sachlich zutreffen.
Beispiele:
Zulässig: „Eastern Store GmbH“; „Garage WRC AG“; „Schreinerei Muster GmbH“.
41. Sachbegriffe, denen nicht die Eigenschaft einer Beschreibung der Tätigkeit des Unternehmens, sondern Fantasiecharakter zukommt, sind als Firmen zulässig.
Beispiele:
Zulässig: „Sonne GmbH“; „Blaue Blume AG“; „Tiger AG“.
42. Kombinationen von Sachbezeichnungen sind als alleinige Firmenbestandteile zulässig, wenn ihnen Fantasiecharakter zukommt oder die Begriffskombination eine Originalität aufweist, welche das Unternehmen individualisiert.
43. An die Originalität der Wortkombinationen dürfen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Eine Firma darf aus einer Kombination von blossen Sachbegriffen gebildet werden, wenn die Begriffe durch die gewählte Kombination nicht monopolisiert werden, so dass andere Mitbewerber derselben Branche den Zweck des Unternehmens auch mit anderen Ausdrücken umschreiben können.
Beispiele:
Zulässig: „Handy Inkasso GmbH“; „Index Management AG”; „Baumesse Energie AG“; „AIRLINECENTER Airline Management GmbH“; „Design und Wohnen Trading AG“.
Unzulässig: „Buchdruckerei GmbH“; „Gemüse-Handels AG“; „Zeitschriften-Vertrieb AG“; „Schuhladen GmbH“ [Die Kombination der Begriffe ergibt einen neuen rein deskriptiven Sachbegriff]. „Parkett- und Teppichmarkt AG“; „Real Estate Investments AG“ [Die Kombination der Begriffe entspricht der sachlich zutreffenden Umschreibung des Tätigkeitsfeldes].
44. Kombinationen von Sachbegriffen, die eine neue Wortschöpfung oder eine Fantasiebezeichnung darstellen, sind zulässig.
Beispiele:
Zulässig: „Denkfabrik AG“; „Geniessermesse GmbH“.
2.2.2 Gesperrte Namen und Sigel
45. Namen und Sigel internationaler Organisationen dürfen grundsätzlich nicht als Bestandteil in eine Firma aufgenommen werden. Solche Bezeichnungen sind von Gesetzes wegen absolut geschützt. Demnach muss bei der Prüfung entsprechender Firmenbestandteile ein strenger Massstab angewendet werden.
46. Eine gesperrte Bezeichnung darf nur mit der schriftlichen Zustimmung der betroffenen Organisation in eine Firma aufgenommen und eingetragen werden.
47. Gesperrte Bezeichnungen dürfen ohne Genehmigung der betreffenden Organisation zugelassen werden, wenn sie mehrere Bedeutungen haben und wenn in Verbindung mit anderen Elementen, die in der Firma oder im Zweck vorkommen, jegliche Gefahr einer Anspielung auf eine internationale Organisation ausgeschlossen ist.
Beispiele:
«International Christian Aid Fondation»; «Computop bit & byte GmbH»; «Petroplus Oil AG»; «Un autre monde AG»; «studio uno GmbH»; «Who knows whom AG»; «TOP FIT Fitnesscenter AG»; «SC Stefan Cachin GmbH».
Unzulässig, wenn in der Zweckumschreibung Elemente fehlen, die eine Anspielung auf die internationale Organisation auszuschliessen vermögen: « SC services AG»; «bit direct foundation».
2.2.3 Amtliche Bezeichnungen
48. Als amtliche Bezeichnungen gelten „Eidgenossenschaft“, „Bund“, „eidgenössisch“, „Kanton“, „kantonal“, „Gemeinde“, „kommunal“ sowie Ausdrücke, die auf eine Behörde der Schweiz oder auf eine behördliche oder behördennahe Tätigkeit schliessen lassen (Art. 6 WSchG). Amtliche Bezeichnungen und mit ihnen verwechselbare Ausdrücke dürfen nur von Rechtseinheiten, die eine behördliche oder behördennahe Tätigkeit ausüben in der Firma verwendet werden (Art. 9 Abs. 2 WSchG).
Beispiele:
Unzulässig für Rechtseinheiten ohne Behördenbezug: „Parlamentsdienst GmbH“, „Police SA“, „Konkurs- und Liquidationsamt AG“, „Eidgenössische Sparkasse AG“, „Swiss Federal Trust AG“.
Amtliche Bezeichnungen und mit ihnen verwechselbare Ausdrücke dürfen aber in Verbindung mit anderen Wortelementen in eine Firma aufgenommen werden, wenn die Firma nicht irreführend ist oder gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstösst (Art. 9 Abs. 3 WSchG).
Beispiele:
Zulässig: „Herberge zu den drei Eidgenossen GmbH“; „Hammer Kommunalfahrzeuge AG“.
2.3 Schreibweise der Firma
2.3.1 Grundlagen
49. Die massgebliche Schreibweise der sprachlichen Fassungen einer Firma richtet sich bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften nach der Handelsregisteranmeldung, bei den juristischen Personen nach den Statuten und bei Instituten des öffentlichen Rechts nach dem einschlägigen Rechtserlass.
2.3.2 Für die Schreibweise massgebliche Zeichen
50. Die Schreibweise darf einer zweckmässigen Registerführung sowie der Suche nach Firmen nicht entgegenstehen. Die Schreibweise hat dem Erfordernis zu genügen, wonach jedermann ein im Handelsregister eingetragenes Unternehmen aufgrund dessen Firma korrekt sollte anschreiben können.
51. In der Firma dürfen sämtliche lateinischen Gross- und Kleinbuchstaben sowie arabischen Zahlen frei verwendet werden, wobei die Grammatikregeln für die Schreibweise nicht massgebend sind.
52. Es ist zulässig, die Firma nur in Gross- oder Kleinbuchstaben oder alternierend zu schreiben.
Beispiele:
Zulässig: „borer kernbohrungen gmbh“; „GRAMAX TREUHAND AG“; „InnoBauPlan GmbH“.
53. Wird eine Firma im Ausland in anderen als lateinischen Schriftzeichen geschrieben, so darf nur eine Transkription in lateinischen Buchstaben im Handelsregister eingetragen werden. Sie darf keine unzulässigen Zeichen oder Elemente enthalten.
54. Bei Transkriptionen einer ausländischen Firma kann das Handelsregisteramt gemäss Art. 20 Abs. 3 HRegV eine Übersetzung verlangen, sofern dies für die Prüfung erforderlich ist.
2.3.3 Interpunktionszeichen
55. Interpunktionszeichen sind als Bestandteile einer Firma nur zulässig, wenn sie mit Buchstaben und Zahlen kombiniert werden.
Beispiele:
Zulässig: „WOOP! AG“; „Wer wird Millionär? GmbH“.
56. Ein Interpunktionszeichen allein sowie Wiederholungen oder Kombinationen von Interpunktionszeichen dürfen nicht in eine Firma aufgenommen werden.
Beispiele:
Unzulässig: „; GmbH“; „+/- AG“; „:Dope-it!!!-AG“; „Spunz:-) AG“
2.3.4 Figurative Zeichen
57. Mit Ausnahme der Gross- und Kleinschreibung können grafische Besonderheiten der Firma (Design, Logo, Farbe, Fettdruck, Kursivschrift usw.) nicht ins Handelsregister eingetragen werden.
Beispiele:
Unzulässig: „E=mc2 4 AG“, „astorc GmbH“, „5 vor 5 AG“ (Fettschrift).
58. Zwischen die einzelnen Zeichen darf höchstens ein normaler Wortabstand (Leerschlag) gesetzt werden.
Beispiele:
Unzulässig: „S t r e t c Zulässig: „M U S T E R Bau und Planung AG“. h!!! AG“.
59. Bei der Bildung von Firmen dürfen keine Symbole (*, £, $, #, %, _, @, ⌀, √, |, etc.) und keine Bildzeichen (♥, ☘, Ɐ, ☺ etc.) verwendet werden.
Beispiele:
Unzulässig: „men@work AG“; „50% GmbH“; „Zero.***AG“; „Ω AG“; „360° Communication GmbH“; „Gramax™ AG“.
60. Zulässig sind die firmenrechtlich gebräuchlichen Zeichen „&“ und „+“ im Sinne von „und“.
Beispiele:
Zulässig: „Paperotti & Spunz GmbH“; „bed + breakfast bern ag“. Unzulässig: „Clownberg Channel+ GmbH“.
61. Die zulässigen Zeichen müssen auch bei Übersetzungen der Firma einheitlich verwendet werden.
Beispiele:
Unzulässig: „Flowers & More GmbH (Flowers + More Sàrl)“. Zulässig: „Flowers & More GmbH (Flowers & More Sàrl)“.
3 Rechtsformspezifische Firmenbildung
3.1 Einzelunternehmen
62. Der Familienname der Inhaberin oder des Inhabers bildet zwingend den Hauptbestandteil der Firma (Art. 945 Abs. 1 OR).
63. Enthält die Firma weitere Familiennamen, die als solche wahrgenommen werden, muss aus der Firma hervorgehen, welches der Familienname des Inhabers oder der Inhaberin ist (Art. 945 Abs. 2 OR).
Beispiele:
Unzulässig: „Restaurant Schönenberger, Mathys“. Zulässig: „Restaurant Schönenberger, Inhaberin Mathys“.
64. Der Familienname muss bei der Eintragung mit dem aktuellen vollständigen amtlichen Namen übereinstimmen.
Beispiel:
Lautet der amtliche Name der Geschäftsinhaberin „Alvarez Diaz Gonzales Rodriguez“, so muss dieser Name vollständig in die Firma aufgenommen werden.
65. Enthält die Firma einen Allianznamen, werden die Namen durch einen Bindestrich miteinander verbunden. Bei altrechtlichen Doppelnamen (Art. 160 Abs. 2 aZGB ) sind die Namen ohne Bindestrich wiederzugeben.
Beispiele:
Allianzname: „Muster-Hugi“; Doppelname: „Muster Hugi“.
66. Ausländische Staatsangehörige, die im Alltag nicht ihren amtlichen, sondern den Familiennamen des Ehegatten verwenden (nom d’usage oder „épouse de“), müssen in der Firma stets ihren amtlichen Namen angeben. Weitere Familiennamen (d.h. auch der „nom d’usage“) dürfen in die Firma aufgenommen werden, wenn aus der Firma hervorgeht, welches der amtliche Name der Inhaberin oder des Inhabers ist (Art. 945 Abs. 2 OR).
Beispiel:
Zulässig: „La Cuisine Mueller, Inhaberin Leboeuf (wenn der amtliche Name der Inhaberin Leboeuf und der „nom d’usage“ Mueller ist).
67. Der Familienname darf nicht abgeändert oder verfremdet werden.
Beispiele:
Unzulässig: „Elektro Cisco“ (statt „Elektro Francisco“); „Mueller“ (statt „Müller“).
68. Nach Art. 954 OR kann die bisherige rechtmässige Firma beibehalten werden, wenn der darin enthaltene Familienname der Inhaberin oder des Inhabers von Gesetzes wegen oder von der zuständigen Behörde geändert wird. Dies trifft insbesondere auf Namensänderungen infolge Heirat (Art. 160 ZGB), Scheidung (Art. 149 Abs. 2 ZGB), Adoption (Art. 267 ZGB) sowie Änderungen aufgrund eines Gesuches (Art. 30 Abs. 1 ZGB) zu.
69. Die Firma darf weder Zusätze enthalten, die ein Gesellschaftsverhältnis andeuten (Art. 945 Abs. 3 OR) noch darf sie unzutreffende Rechtsformzusätze enthalten.
Beispiele:
Unzulässig: „Faller Finance Partnership“; „Materazzi Building Company“; „AG Muster”; „A.G. Muster”.
70. Ausdrücke, die auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hinweisen, können in die Firma aufgenommen werden, sofern klar erkennbar ist, dass es sich um ein Einzelunternehmen handelt.
Beispiele:
Zulässig: „Ihre Partner für Architektur, Felix Baumann“; „H. Muster Rechtsanwälte“.
3.2 Handelsgesellschaften und Genossenschaft
71. Kollektivgesellschaften, Kommanditgesellschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften können unter Wahrung der allgemeinen Grundsätze zur Firmenbildung ihre Firma frei wählen.
72. In der Firma muss stets die Rechtsform angegeben werden (Art. 950 Abs. 1 OR). Die Angabe der Rechtsform darf ausgeschrieben oder abgekürzt werden (Art. 950 Abs. 2 OR, Anhang zur HRegV). Die Angabe der Rechtsform darf in Gross- oder Kleinschreibung in die Firma aufgenommen werden.
73. Zulässige Rechtsformangaben mit Abkürzungen:
Deutsch | Français | Italiano | Rumantsch | English |
Kollektivgesellschaft (KLG) | Société en nom collectif (SNC) | Società in nome collettivo (SNC) | Societad collectiva (SCL) | (General) Partnership |
Kommanditgesellschaft (KMG) | Société en commandite (SCM) | Società in accomandita (SAC) | Societad commanditara (SCM) | Limited Partnership |
Aktiengesellschaft (AG) | Société anonyme (SA) | Società anonima (SA) | Societad anonima (SA) | Limited (LTD) or (In-) Corporation (INC or CORP) |
Kommanditaktiengesellschaft (KMAG) | Société en commandite par actions (SCMA) | Società in accoman– dita per azioni (SACA) | Societad acziunara en commandita (SACM) | Corporation with unlimited partners |
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GMBH) | Société à responsabilité limitée (SARL) | Società a garanzia limitata (SAGL) | Societad cun responsabladad limitada (SCRL) | Limited Liability Company (LTD LIAB CO or LLC) |
Genossenschaft (GEN) | Société Coopérative (SCOOP) | Società Cooperativa (SCOOP) | Societad Cooperativa (SCOOP) | Cooperative |
74. Die ausgeschriebene Rechtsformangabe darf mit einem andern Begriff verbunden werden, sofern die Rechtsform dadurch erkennbar bleibt.
Beispiele:
Zulässig: „Wohnbaugenossenschaft Alpenblick“.
Unzulässig: „ARMAG“; „Adissa“ [Der Rechtsformzusatz „AG“ bzw. „sa“ ist als integraler Bestandteil der Firma nicht als solcher erkennbar].
75. Nebst der Angabe der Rechtsform kann die Firma aus einem oder mehreren Buchstaben und/oder Zahlen, Wörtern, Kombinationen von Buchstaben und/oder Zahlen und/oder Wörtern oder aus Sätzen (bspw. Slogans) bestehen.
Beispiele:
Zulässig: „Z AG“; „628 GmbH“; „U-96 GmbH“; „1000 Watt AG“; „GST RE SA“; „1solution GmbH“; „We can GmbH“.
76. Die Firma einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft darf einen oder mehrere Personennamen enthalten. Der Wahrheitsgrundsatz erfordert nicht, dass der in der Firma aufgeführte Name demjenigen einer Gesellschafterin oder eines Gesellschafters entspricht.
Beispiele:
Zulässig: „Hugi-Tobler Bau AG“ oder „Hugi & Tobler Bau AG“; „Gunzi AG“ oder „Gunzinger AG“.
3.3 Zweigniederlassung
3.3.1 Zweigniederlassung eines Unternehmens mit Hauptniederlassung in der Schweiz
77. Die Firma der Hauptniederlassung muss vollständig und unverändert in der Firma der Zweigniederlassung wiedergegeben werden. Die Firma der Zweigniederlassung darf zudem mit einem spezifischen Zusatz versehen werden (Art. 952 Abs. 1 OR).
78. Weist die Firma der Zweigniederlassung einen Zusatz auf, muss sie die Bezeichnung „Zweigniederlassung“ enthalten.
79. Zulässige Bezeichnungen:
Deutsch | Français | Italiano | Rumantsch | English |
Zweigniederlassung | Succursale | Succursale | Succursala | Branch |
80. Firmen von Zweigniederlassungen, die nebst der Firma der Hauptniederlassung nur eine Orts- oder Fantasiebezeichnung enthalten, sind ohne die ausdrückliche Bezeichnung als Zweigniederlassung irreführend und somit unzulässig. Vielmehr handelt es sich dabei um vollwertige Firmen, die eine eigenständige Rechtseinheit bezeichnen.
Beispiele:
Unzulässig falls die Firma am Hauptsitz „Genic AG“ lautet: „Genic AG, Luzern“; „Genic AG, Automation”; „Genic AG Motortec“; „Motortec, Genic AG“.
81. Nebst der Angabe des Sitzes der Zweigniederlassung kann die Firma der Zweigniederlassung auch einen Hinweis auf eine Tätigkeit, eine Marke oder auf die Firma eines übernommenen und in der Zweigniederlassung weitergeführten Betriebes enthalten.
Beispiele:
Zulässig: „Genic AG, Zweigniederlassung Luzern“; „Genic AG, Zweigniederlassung Automation“; „Genic AG, Zweigniederlassung Motortec“; „Motortec, Zweigniederlassung der Genic AG“.
82. Die Firma der Zweigniederlassung darf zusätzlich in weiteren sprachlichen Fassungen eingetragen werden, wenn auch die Firma der Hauptniederlassung in diesen Sprachen im Handelsregister eingetragen ist.
Beispiel:
Firma Hauptniederlassung: „Technos GmbH (Technos LLC) (Technos Sàrl)“ Als Firma der Zweigniederlassung in Baden ist zulässig: „Technos GmbH; Zweigniederlassung Baden (Technos LLC, Baden Branch) (Technos Sàrl, succursale Baden)”.
83. Die Zusätze in der Firma der Zweigniederlassung dürfen auch in anderen Sprachen eingetragen werden.
Beispiel:
Firma Hauptniederlassung: „Technos GmbH“. Als Firma der Zweigniederlassung in Locarno ist zulässig: „Technos GmbH, succursale Locarno“.
3.3.2 Zweigniederlassung eines Unternehmens mit Hauptniederlassung im Ausland
84. Die Firma der Zweigniederlassung eines Unternehmens mit Hauptniederlassung im Ausland muss nebst der vollständigen und unveränderten Firma des ausländischen Rechtsträgers zudem die Ortsangabe der Hauptniederlassung, den Ort der Zweigniederlassung sowie die ausdrückliche Bezeichnung als Zweigniederlassung enthalten (Art. 952 Abs. 2 OR).
85. Gemäss Art. 160 Abs. 1 IPRG untersteht die Firma der Zweigniederlassung eines ausländischen Rechtsträgers schweizerischem Recht. Grundsätzlich dürfen nur die für die Zweigniederlassung vorgesehenen Zusätze einer Prüfung unterzogen werden.
Beispiel:
Zulässig: „Alloy Smith Ltd., London, Zweigniederlassung Zug“.
86. Es ist zulässig, die in der Firma enthaltene Bezeichnung des Sitzes der Zweigniederlassung mit einem erklärenden Ortszusatz zu ergänzen.
Beispiel:
Zulässig: „Light Flight Ltd., Seattle, Zweigniederlassung Kloten/Zürich“; „ILMALE SpA, Roma, Succursale di Bissone/Svizzera“.
87. Die Firma eines ausländischen Rechtsträgers untersteht grundsätzlich dem Recht des Sitzstaates. Die schweizerischen Handelsregisterbehörden dürfen die Zulässigkeit der nach ausländischem Recht gebildeten Firma bei der Eintragung der Zweigniederlassung somit nicht überprüfen, es sei denn, diese verstosse gegen den schweizerischen Ordre Public oder das Rechtsmissbrauchsverbot.
88. Ausländische Rechtsformen sind nicht zu übersetzen, da die Verwendung der Bezeichnungen schweizerischer Rechtsformen für ausländische Gesellschaften materiell unzutreffend ist.
89. Für die Angabe der Rechtsform ist bei ausländischen Gesellschaften im Handelsregistereintrag immer die Bezeichnung des massgebenden Landesrechts zu verwenden.
Beispiel:
Die Rechtsform der ausländischen Hauptniederlassung der „Chemsetex B.V.B.A., Anderlecht, Zweigniederlassung Basel“ ist im Eintrag mit dem für das belgische Recht massgebenden Begriff „Besloten Vennootschap met beperkte Aansprakelijkheid“ anzugeben.
3.4 Rechtsformen nach Kollektivanlagengesetz
3.4.1 SICAV und SICAF
90. Bei Investmentgesellschaften mit variablem Kapital (SICAV) und Investmentgesellschaften mit festem Kapital (SICAF) kommen die Bestimmungen des Obligationenrechts über die Firma bei der Aktiengesellschaft zur Anwendung. Somit können sie ihre Firma grundsätzlich frei wählen. Die Angabe der Rechtsform muss zwingend in die Firma aufgenommen werden (Art. 38 und 111 KAG).
91. Investmentgesellschaften mit variablem Kapital und Investmentgesellschaften mit festem Kapital dürfen die Rechtsform auch mit den im Gesetz vorgesehenen Abkürzungen „SICAV“ bzw. „SICAF“ angeben.
Beispiel:
Zulässig: „Swissinvest Performance SICAV”.
3.4.2 Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen
92. Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen dürfen ihre Firma grundsätzlich frei wählen. Die Angabe der Rechtsform muss zwingend in die Firma aufgenommen werden (Art. 101 KAG).
93. Der Begriff „Kommanditgesellschaft“ oder die Abkürzung KMG ist als Rechtsformangabe nicht ausreichend.
Beispiel:
Unzulässig: „Finaplan Kommanditgesellschaft“.
94. Die Firma der unbeschränkt haftenden Gesellschafterin, die von Gesetzes wegen eine Aktiengesellschaft ist, darf nicht unverändert in die Firma der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen aufgenommen werden, andernfalls die Firma durch die Angabe mehrerer Rechtsformangaben widersprüchlich ist.
Beispiel:
Unzulässig: „XY AG, KMGK“ [Durch die vollständige Angaben der Firma der einen Komplementär-AG wird die Firma unklar.]
95. Die Firma der unbeschränkt haftenden Gesellschafterin darf in einer gekürzten oder abgeänderten Fassung aufgeführt werden.
Beispiel:
Zulässig: „XY KMGK“ [„XY“ entspricht dem Kern der Firma der Komplementärin ohne Rechtsformzusatz „AG“].
96. Der Kern der Firma der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen darf auch aus einem Element bestehen, das keinen Bezug zur Firma der unbeschränkt haftenden Gesellschafterin aufweist.
Beispiel:
Zulässig: „AB KMGK“ [„AB“ entspricht einer Bezeichnung ohne Bezug zur Firma der Komplementärin].
3.4.3 Rechtsformangaben
97. Zulässige Rechtsformangaben mit Abkürzungen:
Deutsch | Français | Italiano | Rumantsch | English |
Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (KMGK) | Société en commandite de placements collectifs (SCMPC) | Società in accomandita per investimenti collettivi di capitale (SACCOL) | Societad commanditara d’investiziun da chapital collectiva (SCMCOL) | Limited Partnership for collective investment schemes |
Investmentgesellschaft mit festem Kapital (SICAF) | Société d’investissement à capital fixe (SICAF) | Società di investimento a capitale fisso (SICAF) | Societad d’investiziun cun chapital fix (SICAF) | Limited Partnership for collective investment schemes with a fixed capital (SICAF) |
Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) | Société d’investissement à capital variable (SICAV) | Società di investimento a capitale variabile (SICAV) | Societad d’investiziun cun chapital variabel (SICAV) | Limited Partnership for collective investment schemes with a variable capital (SICAV) |
3.5 Einfache Gesellschaft
98. Die einfache Gesellschaft (Art. 530 ff. OR) verfügt über keine eigene Rechtspersönlichkeit und hat somit keine Firma und keinen Namen im rechtstechnischen Sinn.
99. Sofern im Handelsregistereintrag auf eine einfache Gesellschaft Bezug genommen wird, darf nur eine Umschreibung verwendet werden, in der auf die Gesellschafterinnen und Gesellschafter hingewiesen wird.
Beispiele:
Zulässig: … Sacheinlage: „… übernimmt von der einfachen Gesellschaft, bestehend aus Rosi Wolf und Margrit Iseli,…“. oder „… übernimmt von der unter der Bezeichnung „ARGE TunnelPlus“ geführten einfachen Gesellschaft, bestehend aus …“.
3.6 Vereins- und Stiftungsname
100. Vereine und Stiftungen haben keine Firma im Sinne von Art. 944 ff. OR, sondern einen Namen.
101. Eine formelle Rechtsgrundlage, wonach die firmenrechtlichen Grundsätze unmittelbar auf Namen anwendbar sind, fehlt. Gemäss Art. 26 HRegV müssen aber alle Eintragungen ins Handelsregister wahr sein, dürfen zu keinen Täuschungen Anlass geben und keinen öffentlichen Interessen widersprechen. Diese Grundsätze gelten somit auch für die Eintragung von Vereins- und Stiftungsnamen.
102. Im Namen eines Vereins oder einer Stiftung muss die Rechtsform nicht angegeben werden. Der Name darf aber keine unzutreffenden Angaben über die Rechtsform enthalten oder so gebildet sein, dass auf eine andere Rechtsform geschlossen werden kann.
Beispiele:
Unzulässig: „Milchgenossenschaft Hintertal“ [als Vereinsname]; „Gesellschaft für Krankenpflege“ [als Stiftungsname]; „Hans und Maria Muster Hilfe für Kinder“ [als Stiftungsname].
Zulässig: „Milchverein Hintertal“; „Hans und Maria Muster Stiftung Hilfe für Kinder“.
103. Zulässige Rechtsformangaben:
Deutsch | Français | Italiano | Rumantsch | English |
Verein | Association | Associazione | Uniun | Association |
Stiftung | Fondation | Fondazione | Fundaziun | Foundation |
104. Die für das Handelsregister massgebliche Schreibweise eines Namens richtet sich nach den Vereinsstatuten oder der Stiftungsurkunde.
105. Die Grundsätze dieser Weisung über die Schreibweise der Firma, Firmen in mehreren Sprachen und Gesperrte Namen und Sigel internationaler Organisationen sind bei der Eintragung von Namen von Vereinen und Stiftungen in das Handelsregister entsprechend anwendbar. Der Name einer Zweigniederlassung eines Vereins oder einer Stiftung muss denselben Anforderungen genügen wie die Firma einer Zweigniederlassung.
4 Liquidation, Konkurs, Nachlassvertrag und Wiedereintragung
4.1 Auflösung zum Zwecke der Liquidation
106. Die Firma einer aufgelösten Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft ist mit dem Zusatz „in Liquidation“ zu ergänzen (Art. 739 Abs. 1, Art. 826 Abs. 2, Art. 913 Abs. 1 OR).
107. Dasselbe gilt auch für die Firmen von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie für die Namen von Vereinen und Stiftungen (Art. 58 ZGB i.V.m. Art. 913 und Art. 739 OR).
108. Ein Einzelunternehmen wird weder aufgelöst noch liquidiert, daher wird die Firma eines Einzelunternehmens nicht mit dem Liquidationszusatz ergänzt.
109. Das Gesetz schreibt vor, dass die Gesellschaft ihre bisherige Firma mit dem Zusatz „in Liquidation“ weiterführt (Art. 739 Abs. 1 OR). Nach der Auflösung darf die Rechtseinheit ihre Firma nicht mehr ändern.
110. Alle sprachlichen Fassungen müssen mit dem Liquidationszusatz ergänzt werden.
111. Wird die Auflösung beim Vorliegen der massgebenden Voraussetzungen widerrufen, ist der Liquidationszusatz aus der Firma bzw. dem Namen zu entfernen.
4.2 Konkurs
112. Die Firma einer infolge Konkurseröffnung aufgelösten Kollektivgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft sowie die Namen von Vereinen und Stiftungen sind mit dem Liquidationszusatz zu ergänzen (Art. 159 Abs. 1 Bst. c HRegV).
113. Die Firma eines Einzelunternehmens wird nicht mit dem Liquidationszusatz ergänzt, wenn über die Inhaberin oder über den Inhaber der Konkurs eröffnet wird.
114. Der Liquidationszusatz bleibt bis zur Löschung der Rechtseinheit Bestandteil der Firma bzw.
des Namens. Die Einstellung des Konkurses mangels Aktiven führt zu keiner Anpassung.
115. Wird im Rahmen des Konkursverfahrens einem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung erteilt oder wird der Konkurs widerrufen, ist der Liquidationszusatz aus der Firma bzw. dem Namen zu streichen (Art. 159 Abs. 2 Bst. c HRegV).
116. Alle sprachlichen Fassungen müssen mit dem Liquidationszusatz ergänzt werden.
4.3 Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung
117. Ist die Schuldnerin eine im Handelsregister eingetragene Rechtseinheit, ist der Firma bzw. dem Namen der Zusatz „in Nachlassliquidation“ beizufügen (Art. 319 Abs. 2 SchKG).
118. Alle sprachlichen Fassungen sind mit dem Zusatz „in Nachlassliquidation“ zu ergänzen.
4.4 Firma der Zweigniederlassung
119. Wird infolge Auflösung oder Konkurs die Firma der schweizerischen Hauptniederlassung mit dem Liquidationszusatz ergänzt, ist auch die in der Firma der Zweigniederlassung enthaltene Firma der Hauptniederlassung mit dem Liquidationszusatz zu ergänzen.
Beispiel:
„Morsch & Mürb GmbH in Liquidation, Zweigniederlassung Zürich“.
120. Die Firma einer Zweigniederlassung eines Unternehmens mit Hauptniederlassung im Ausland wird mit dem Liquidationszusatz ergänzt, wenn über die schweizerische Zweigniederlassung der Konkurs eröffnet wurde.
Beispiel:
„Performance Power Stocks Ltd., London, Zweigniederlassung Zürich in Liquidation“.
4.5 Liquidationszusätze
121. Zulässige Liquidationszusätze mit Abkürzungen:
Deutsch | Français | Italiano | Rumantsch | English |
in Liquidation (in Liq.) | en liquidation (en liq.) | in liquidazione (in liq.) | en liquidaziun (en liq.) | in liquidation (in liq.) |
in Nachlassliquidation | en liquidation concordataire | in liquidazione concordataria | en liquidaziun concordataria | in liquidation with voluntary assignment |
4.6 Wiedereintragung
122. Ist eine Rechtseinheit auf Anordnung des Gerichts wieder in das Handelsregister einzutragen, muss die Firma bzw. der Name gleich lauten wie zum Zeitpunkt der Löschung.
123. Wurde zwischen der Löschung und der Wiedereintragung eine andere Rechtseinheit mit einer identischen Firma eingetragen, muss die Firma der wiedereingetragenen Rechtseinheit mit einem Hinweis auf die Wiedereintragung ergänzt werden.
Beispiel:
Besteht inzwischen eine identische „Morsch & Mürb AG“, muss die Firma der wiedereingetragenen Gesellschaft ergänzt werden: „Wiedereingetragene Morsch & Mürb AG in Liquidation“.
5 Geschäftsbezeichnung, Enseigne, Marke und Domain-Name
124. Geschäftsbezeichnungen, Enseignes, Marken, Domain-Namen und ähnliche Bezeichnungen werden als solche nicht ins Handelsregister eingetragen.
125. Die Zeichenfolge einer Marke kann als Bestandteil einer Firma oder eines Namens im Handelsregister eingetragen werden. Insbesondere bei grafischen Besonderheiten (Bildmarken) muss die Schreibweise erforderlichenfalls den firmen- und handelsregisterrechtlichen Anforderungen angepasst werden.
126. Die Zeichenfolge eines Domain-Namens kann als Bestandteil einer Firma oder eines Namens im Handelsregister eingetragen werden. Dabei müssen jedoch die für die Firmenund Namensbildung massgebenden Regeln beachtet werden.
Beispiele:
Zulässig: „Buch.ch AG“; „Hans.Muster.com“. Unzulässig: „Buch.AG.ch“.
Die Weisung an die Handelsregisterbehörden für die Prüfung von Firmen und Namen des EHRA vom 1. Juli 2016 wird aufgehoben.
Diese Weisung tritt am 1. April 2021 in Kraft.
EIDGENÖSSISCHES AMT FÜR DAS HANDELSREGISTER
Nicholas Turin
Anhang: Rechtsformangaben und Zusätze in mehreren Sprachen
Deutsch | Français | Italiano | Rumantsch | English |
Einzelunternehmen | Entreprise individuelle | Impresa individuale | Interpresa singula | Sole proprietorship |
Kollektivgesellschaft (KLG) | Société en nom collectif (SNC) | Società in nome collettivo (SNC) | Societad collective (SCL) | (General) Partnership |
Kommanditgesellschaft (KMG) | Société en commandite (SCM) | Società in accomandita (SAC) | Societad commanditara (SCM) | Limited Partnership |
Aktiengesellschaft (AG) | Société anonyme (SA) | Società anonima (SA) | Societad anonima (SA) | Limited (LTD) or (In-) Corporation (INC or CORP) |
Kommanditaktiengesellschaft (KMAG) | Société en commandite par actions (SCMA) | Società in accomandita per azioni (SACA) | Societad acziunara en commandita (SACM) | Corporation with unlimited partners |
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GMBH) | Société à responsabilité limitée (SARL) | Società a garanzia limitata (SAGL) | Societad cun responsabladad limitada (SCRL) | Limited Liability Company (LTD LIAB CO or LLC) |
Genossenschaft (GEN) | Société Coopérative (SCOOP) | Società Cooperativa (SCOOP) | Societad Cooperativa (SCOOP) | Cooperative |
Verein | Association | Associazione | Uniun | Association |
Stiftung | Fondation | Fondazione | Fundaziun | Foundation |
Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (KMGK) | Société en commandite de placements collectifs (SCMPC) | Società in accomandita per investimenti collettivi di capitale (SACCOL) | Societad commanditara d’investiziun da chapital collectiva (SCMCOL) | Limited Partnership for collective investment schemes |
Investmentgesellschaft mit festem Kapital (SICAF) | Société d’investissement à capital fixe (SICAF) | Società di investimento a capitale fisso (SICAF) | Societad d’investiziun cun chapital fix (SICAF) | Limited Partnership for collective investment schemes with a fixed capital (SICAF) |
Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) | Société d’investissement à capital variable (SICAV) | Società di investimento a capitale variabile (SICAV) | Societad d’investiziun cun chapital variabel (SICAV) | Limited Partnership for collective investment schemes with a variable capital (SICAV) |
Zweigniederlassung | Succursale | Succursale | Succursala | Branch |
in Liquidation (in Liq.) | en liquidation (en liq.) | in liquidazione (in liq.) | en liquidaziun (en liq.) | in liquidation (in liq.) |
in Nachlassliquidation | en liquidation concordataire | in liquidazione concordataria | en liquidaziun concordataria | in liquidation with voluntary assignment |