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Firmenrecht

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FIRMENGEBRAUCHSPFLICHT

Rechtsgebiet:
Firmenrecht
Stichworte:
Domainrecht, Firmenrecht, geistiges Eigentum, Kennzeichenrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Mit der am 01.01.2008 in Kraft getretenen kleinen Revision des Firmenrechts wurde die sog. Firmengebrauchspflicht (OR 954a) eingeführt:

  • Die Firma gemäss HR muss vollständig und unverändert verwendet werden in:
    • Geschäftskorrespondenz
    • Bestellscheinen
    • Rechnungen
    • Öffentlichen Bekanntmachungen des Unternehmens.
    • Von der gesetzlichen Firmengebrauchspflicht nicht erfasst sind:
      • Werbesendungen
      • Zeitschriftenanzeigen
      • Im Rahmen bestehender Geschäftsbeziehungen verwendete Formulare (zB Lieferscheine, Empfangsscheine, Arbeitsrapporte uam)
      • Visitenkarten
      • Fahrzeugbeschriftungen
      • Beschriftung von Werbegeschenken.
  • Die gängigen Logos, Kurzbezeichnungen und ähnliche Kennzeichnungen dürfen (zusätzlich, zB im Briefkopf) aufgeführt werden.
  • Bei Verwendung von Firmen, die nicht mit dem im HR eingetragenen Wortlaut übereinstimmen und irreführen, besteht die Möglichkeit zur strafrechtlichen Sanktion (StGB 326ter).

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