Der Firmenkern ist der nach Gesetz notwendige Mindestinhalt des Unternehmensnamens:
- Personenfirma
- Sachfirma
- Phantasiefirma
- Gemischte Firma
Beispiele |
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Personenfirma | Müller AG |
Sachfirma | Axa Winterthur Versicherungen AG |
Phantasiefirma | Cerberus AG |
Gemischte Firma | Mögel Heinecken AG |
Judikatur
- Familienname
- BGer 4A_83/2018 vom 01.10.2018
- Verwechslungsgefahr
- Allgemein
- BGer 4A_83/2018 vom 01.10.2018 (Pachmann Rechtsanwälte AG c. Bachmann Rechtsanwälte AG)
- BGE 122 III 369
- BGE 118 II 322
- BGE 102 II 161
- BGE 92 II 95
- Gesellschaften in Wettbewerb und gleicher Kundenkreis (strengere Anforderungen an die Unterscheidbarkeit)
- BGer 4A_83/2018 vom 01.10.2018
- Geographische Nähe der Unternehmen
- BGer 4A_83/2018 vom 01.10.2018
- BGE 131 III 572, Erw. 4.4, 580
- BGE 118 II 322, Erw. 1, 324
- BGE 97 II 234, Erw. 1, 235
- BGer 4A_123/2015 vom 25.08.2015, Erw. 4.2
- BGer 4A_717/2011 vom 28.03.2012, Erw. 2.1
- BGer 4A_669/2011 vom 003.2012 Erw. 2.2
- Allgemein
Weiterführende Informationen
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