Enseignes (auch Ensignes) sind Bezeichnungen zB
- des Geschäftslokals
- von Geschäftsbezeichnungen.
Da Ensignes sich nicht bewährten oder missverständlich benutzt wurden, verzichtete der Bundesrat als Verordnungsgeber bei der Revision 2008 auf die bisherige Bestimmung HRVo 48.
Aktuell sind daher Enseignes und Geschäftsbezeichnungen
- nicht mehr im HR eintragungsfähig
- unter Vorbehalt der Firmengebrauchspflicht von OR 954a im Geschäftsverkehr weiterhin verwendbar
- Bezugnahmen auf Geschäftsbezeichnungen und Enseignes im Rahmen der Umschreibung des Unternehmenszweckes zulässig, jedoch ohne rechtliche Qualifikation.
Zusatz / Beispiele
- „…, Name des Gebäudes“
- zB zur Bezeichnung der jeweiligen Betriebsstätten
- „…, einprägsame, abgekürzte örtliche Bezeichnung des Gewerbebetriebes“
- Die Gesellschaft betreibt mit der Bezeichnung „Bellevueapotheke“ …
- „…, einprägsame, abgekürzte figürliche Bezeichnung des Gewerbebetriebes“
- Die Gesellschaft betreibt unter dem Namen „roundtable“ …
- Vgl. auch BGE 94 I 614 f.
Altes Recht
Das Ensigne wurde von einem Kaufmann
- in seiner Firma im Geschäftsverkehr verwendet
- ehem. Schutzmittel:
- Firmenrecht
- Wettbewerbsrecht
- allenfalls Namensrecht
- Schutzbeginn:
- mit Entstehung der Verkehrsgeltung
- ehem. Schutzmittel:
- neben seiner Firma im Geschäftsverkehr verwendet
- Schutzmittel:
- Wettbewerbsrecht
- allenfalls Namensrecht.
- Schutzmittel:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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