Mit der am 01.01.2008 in Kraft getretenen kleinen Revision des Firmenrechts wurde die sog. Firmengebrauchspflicht (OR 954a) eingeführt:
- Die Firma gemäss HR muss vollständig und unverändert verwendet werden in:
- Geschäftskorrespondenz
- Bestellscheinen
- Rechnungen
- Öffentlichen Bekanntmachungen des Unternehmens.
- Von der gesetzlichen Firmengebrauchspflicht nicht erfasst sind:
- Werbesendungen
- Zeitschriftenanzeigen
- Im Rahmen bestehender Geschäftsbeziehungen verwendete Formulare (zB Lieferscheine, Empfangsscheine, Arbeitsrapporte uam)
- Visitenkarten
- Fahrzeugbeschriftungen
- Beschriftung von Werbegeschenken.
- Die gängigen Logos, Kurzbezeichnungen und ähnliche Kennzeichnungen dürfen (zusätzlich, zB im Briefkopf) aufgeführt werden.
- Bei Verwendung von Firmen, die nicht mit dem im HR eingetragenen Wortlaut übereinstimmen und irreführen, besteht die Möglichkeit zur strafrechtlichen Sanktion (StGB 326ter).
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.