Agenda
- Interesse der Unternehmen selber
- Interesse des Publikums
- Interesse der im HR eingetragenen Unternehmen
Im Interessenausgleich zwischen Firmenfreiheit und Firmenstrenge gibt es verschiedene interessierte Kreise:
- Interesse der Unternehmen selber
- Interesse des Publikums
- Interesse der im HR eingetragenen Unternehmen
Interesse der Unternehmen selber
Der Rechtsträger strebt nach
- freier Firmenbildung
- Bestandesrecht nach erfolgter Eintragung.
Interesse des Publikums
Das Publikum hat die Schutzbedürfnisse:
- Keine Irreführung
- Keine Täuschung
- Keine Wettbewerbsverfälschung.
Interesse der im HR eingetragenen Unternehmen
Bereits im Handelsregister (HR) eingetragene Rechtsträger wollen verhindert haben, dass durch neue Rechtsträger eine Verwechslungsgefahr entsteht.
Ihnen gewährt der Gesetzgeber Rechtsschutz durch
- Anspruch auf Beseitigung
- Unterlassungsanspruch
- Schadenersatz
- Ahndung in strafrechtlicher Hinsicht.
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