Agenda
- Interesse der Unternehmen selber
- Interesse des Publikums
- Interesse der im HR eingetragenen Unternehmen
Im Interessenausgleich zwischen Firmenfreiheit und Firmenstrenge gibt es verschiedene interessierte Kreise:
- Interesse der Unternehmen selber
- Interesse des Publikums
- Interesse der im HR eingetragenen Unternehmen
Interesse der Unternehmen selber
Der Rechtsträger strebt nach
- freier Firmenbildung
- Bestandesrecht nach erfolgter Eintragung.
Interesse des Publikums
Das Publikum hat die Schutzbedürfnisse:
- Keine Irreführung
- Keine Täuschung
- Keine Wettbewerbsverfälschung.
Interesse der im HR eingetragenen Unternehmen
Bereits im Handelsregister (HR) eingetragene Rechtsträger wollen verhindert haben, dass durch neue Rechtsträger eine Verwechslungsgefahr entsteht.
Ihnen gewährt der Gesetzgeber Rechtsschutz durch
- Anspruch auf Beseitigung
- Unterlassungsanspruch
- Schadenersatz
- Ahndung in strafrechtlicher Hinsicht.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.