Das Individualisierungsziel des Gesetzgebers für bestehende und neue Unternehmen stützt sich auf folgende Kautelen (OR 951):
- Erfordernis der deutlichen Unterscheidbarkeit
- Strenge Anforderungen der Rechtssprechung
- Schutzraum
- Personengesellschaften (Einzelunternehmen, KLG, KMG)
- Einzelunternehmen: Sitzort mit dem unmittelbar dazugehörenden Wirtschaftsraum
- KLG, KMG: Ganze Schweiz
(für KLG und KMG nach altem Firmenrecht vgl. Rubrik Übergangsrecht)
- Juristische Personen (AG, KMAG, GmbH, Genossenschaft)
- Ganze Schweiz
- Personengesellschaften (Einzelunternehmen, KLG, KMG)
- Vermeidung einer Verwechslungsgefahr
- Ob die Verwechslungsgefahr gegeben ist , beurteilt der Richter nach seinem Ermessen im Rahmen von Recht und Billigkeit (ZGB 4) im individuell-konkreten Einzelfall
- Gesichtspunkte, die der Richter berücksichtigt, sind:
- Gesamteindruck
- Grad der Aufmerksamkeit
- Verwechslungsgefahr ist um so grösser, je mehr sich die Kundenkreise der beiden Unternehmen überschneiden
- Ähnliche oder gleiche Branchen
- Wettbewerbsverhältnis untereinander
- Geographische Nähe
- Verwechslungsgefahr auch Konkurrenzsituation möglich
- Verwechslungsgefahr wird stark danach beurteilt, ob es sich um Personen-, Sach- oder Phantasienamen handelt:
- Bei Personengesellschaften:
- Das ältere Unternehmen kann dem neueren die Verwendung von Personennamen nicht untersagen.
- Vom jüngeren Rechtsträger wird erwartet, dass er sich durch Zusätze zum älteren deutlicher unterscheidbar macht.
- Firmenbildung allgemein:
- Die Annäherung eines jüngeren Unternehmens durch Zusätze an eine ältere ist ebensowenig zulässig.
- Bei Personengesellschaften:
Beispiele von ungenügender Unterscheidbarkeit (BGE’s) |
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Neu: | bereits im HR eingetragen: |
Aussenhandels-Finanz AG | Aussenhandel AG |
Standard Commerz Bank | Commerzbank Aktiengesellschaft |
Rubina AG | Helena Rubinstein S.A. |
Bavag Bau- und Verwaltungs-A.G. | Pavag A.G. |
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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