Bis 30.06.2016 galt, dass die Firma einer KLG, sofern nicht sämtliche Gesellschafter namentlich aufgeführt wurden, den Familiennamen wenigsten eines der Gesellschafter mit einem das Gesellschaftsverhältnis andeutenden Zusatz enthalten musste (aZGB 947 Abs. 1). Die Firma einer KMG und einer KMAG musste den Familiennamen wenigstens eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters mit einem das Gesellschaftsverhältnis andeutenden Zusatz enthalten (aZGB 947 Abs. 3). Die Ausschliesslichkeit war auf den Sitzort mit dem unmittelbar dazugehörenden Wirtschaftsraum beschränkt.
Seit 01.07.2016 gilt für KLG, KMG und KMAG dieselbe Firmenbildungsregel wie bis anhin bei der AG, GmbH und Genossenschaft:
- Personen- oder Sachfirma bzw. Kombination
- Gesellschaftsbezeichnung (ausgeschrieben: „Kollektivgesellschaft“, „Kommanditgesellschaft“, „Kommanditaktiengesellschaft“, oder mit Kürzel: „KLG“, „KMG“, „KMAG“)
Damit verbunden ist (wie bis anhin bei der AG, GmbH und Genossenschaft) ein Firmenschutz, d.h. eine Ausschliesslichkeit für die ganze Schweiz.
Für bereits vor 01.07.2016 im Handelsregister eingetragene KLG, KMG und KMAG, besteht grundsätzlich keine Pflicht, die Firma an das neue Recht anzupassen und mit der Rechtsformangabe zu ergänzen (Art. 2 der Übergangsbestimmungen). Die bisherige Firma kann fortgeführt werden. Diesfalls bleibt aber der Firmenschutz auf den Sitzort mit dem unmittelbar dazugehörenden Wirtschaftsraum beschränkt.
Eine Pflicht zur Anpassung an das neue Recht und Angabe der Rechtsform besteht hingegen bei Ausscheiden eines unbeschänkt haftenden Gesellschafters.
Bereits vor 01.07.2016 im Handelsregister eingetragene KLG, KMG und KMAG haben jederzeit das Recht eine Firma nach neuem Firmenrecht zu wählen, damit erhalten sie zugleich Firmenschutz (Ausschliesslichkeit) auf die ganze Schweiz ausgedehnt.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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