Rechtsanwendung
- Anwendbarkeit der Regeln des Faustpfandrechts [vgl. ZGB 899 Abs. 2]
Verpfändungswirkung
- Trotz fehlender Erwähnung werden die verpfändeten Forderungen oder anderen Rechte nicht zu Vollrecht auf den Pfandgläubiger übertragen
- Verwertungsrecht und Recht, sich aus dem Verwertungserlös bezahlt zu machen
- Vgl. BGE 64 II 415 ff., BGE 128 III 366 ff.
- Verbot der Verfallabrede
- Verwertungsrecht und Recht, sich aus dem Verwertungserlös bezahlt zu machen
Umfang der Pfandhaft
- Verzinsliche Forderungen und Forderungen mit anderen wiederkehrenden Nebenleistungen
- Mitverpfändung bloss des laufenden Anspruches, d.h. im Zeitpunkt der Pfandverwertung noch nicht fälliger Anspruch [vgl. BGE 41 III 453 ff., Erw. 3]
- Keine Mitverpfändung verfallener Ansprüche
- Coupons zum verpfändeten Papier
- Mitverpfändung, sofern nichts anderes verabredet [vgl. ZGB 904 Abs. 2]
Verwaltung / Einziehung
- Gläubiger (i.d.R. der Verpfänder) darf die verpfändete Forderung kündigen und einziehen, falls die sorgfältige Verwaltung dies erfordert [vgl. ZGB 906]
- Einziehungs- und Klagerecht des Gläubigers der verpfändeten Forderung [vgl. BGE 128 III 366 ff.]
- Zustimmung des Pfandgläubigers ist nicht erforderlich [vgl. BGE 128 III 369
- Pfandgläubiger hat unter identischen Voraussetzungen ein gleiches Einziehungsrecht [vgl. ZGB 906 Abs. 1]
- Recht zur Ergreifung aller Massnahmen, die der Erhaltung der verpfändeten Forderung dienen [= herrschende Lehrmeinung]
- Rechts des Gläubigers der Forderung
- Pfandgläubiger braucht hiezu Ermächtigung des Gläubigers der Forderung
Zahlungen / Abzahlungen
- Nach Verpfändungsinformation (Notifikation) kann der Forderungs-Schuldner mit befreiender Wirkung nur noch an die eine Person, d.h. den Forderungsgläubiger oder den Pfandgläubiger nur mit Zustimmung des andern leisten [vgl. ZGB 906 Abs. 2]
- Wird eine solche Zustimmung nicht erteilt, hat der Forderungs-Schuldner den geschuldeten Betrag zu hinterlegen [vgl. ZGB 906 Abs. 3]
- Diese Koordinationsvorgabe des Gesetzgebers soll verhindern, dass der Pfandgläubiger durch Tilgung verlustig geht; vgl. auch BGE 128 III 368 f.
Vertretung verpfändeter Aktien
- Vertretungsrecht des Aktionärs [vgl. ZGB 905]
- Bevollmächtigung des Pfandgläubigers durch den Aktionär zulässig und möglich [vgl. OR 689a Abs. und OR 689b Abs. 2; Aktionärsvertretung
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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