Gläubiger (i.d.R. der Verpfänder) darf die verpfändete Forderung kündigen und einziehen, falls die sorgfältige Verwaltung dies erfordert [vgl. ZGB 906]
Einziehungs- und Klagerecht des Gläubigers der verpfändeten Forderung [vgl. BGE 128 III 366 ff.]
Zustimmung des Pfandgläubigers ist nicht erforderlich [vgl. BGE 128 III 369
Pfandgläubiger hat unter identischen Voraussetzungen ein gleiches Einziehungsrecht [vgl. ZGB 906 Abs. 1]
Recht zur Ergreifung aller Massnahmen, die der Erhaltung der verpfändeten Forderung dienen [= herrschende Lehrmeinung]
Rechts des Gläubigers der Forderung
Pfandgläubiger braucht hiezu Ermächtigung des Gläubigers der Forderung
Zahlungen / Abzahlungen
Nach Verpfändungsinformation (Notifikation) kann der Forderungs-Schuldner mit befreiender Wirkung nur noch an die eine Person, d.h. den Forderungsgläubiger oder den Pfandgläubiger nur mit Zustimmung des andern leisten [vgl. ZGB 906 Abs. 2]
Wird eine solche Zustimmung nicht erteilt, hat der Forderungs-Schuldner den geschuldeten Betrag zu hinterlegen [vgl. ZGB 906 Abs. 3]
Diese Koordinationsvorgabe des Gesetzgebers soll verhindern, dass der Pfandgläubiger durch Tilgung verlustig geht; vgl. auch BGE 128 III 368 f.
Vertretung verpfändeter Aktien
Vertretungsrecht des Aktionärs [vgl. ZGB 905]
Bevollmächtigung des Pfandgläubigers durch den Aktionär zulässig und möglich [vgl. OR 689a Abs. und OR 689b Abs. 2; Aktionärsvertretung
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