Front Running / Forward Trading, eine Form von Insiderhandel, bezeichnet das Ausnützen von vertraulichen Informationen über die bevorstehende Kundentransaktion:
Front Running
Als Front Running oder Vorlaufen wird das Ausnützen von vertraulichen Informationen über die bevorstehende Kundentransaktion zum eigenen Vorteil bezeichnet. Gleichzeitig wird der Preis so bereits zu Ungunsten des Mandanten gesteigert.
Engl. Synonym: Forward Trading
In der Schweiz wird diese Form des Insiderhandelns zurzeit nicht vom Insidertatbestand erfasst. In Zukunft wird sie möglicherweise mittels separater Norm im Rahmen der punktuellen Marktaufsicht der FINMA erfasst (vgl. Art. 33f-k E-BEHG).
Parallel Running / After Running
In die gleiche Kategorie fallen das Parallel Running bzw. After Running. Auch das parallele oder unmittelbar nach dem Kundengeschäft durchgeführte Eigengeschäft mit unerlaubtem Charakter (Ausnützen von Kenntnissen; gleichlaufend wie Kundengeschäft) sind verboten.
Aktuell: Die Revision des Börsengesetzes
Am 1. September 2011 hat der Bundesrat hat die Botschaft zur Revision des Börsengesetzes (Börsendelikte und Marktmissbrauch) verabschiedet. Ziel der Vorlage ist eine effizientere Sanktionierung von Fehlverhalten am Kapitalmarkt sowie die Anpassung an internationale Regelungen. Unter anderem soll mit der Gesetzesrevision der strafrechtliche Tatbestand des Insiderhandels neu geregelt bzw. ausgedehnt werden.
Aktuelle Informationen zur Revision des Börsengesetzes finden Sie auf dem News-Blog der LawMedia AG law-news.ch
» Börsendelikte und Marktmissbrauch nach neuem Börsengesetz
Beispiele für Front Running:
- Ein Händler kauft auf eigene Rechnung, bevor er eine Kaufempfehlung platziert.
- Vorkaufen von Händlern bei Wertpapieremissionen (per Selbstzuteilung) in Kenntnis hoher Orderaufträge durch die Kunden des eigenen Hauses.
- Besonders Analysten eines Brokers oder Bank sind aufgrund ihrer Analysetätigkeit in der Lage vorgesehenen Empfehlungen zu kennen bevor diese anschließend Kunden als offizielle Ansicht des Hauses dargestellt werden (bei Prognosen über die Marktentwicklung etc.).
- Entsprechende Mitarbeitergeschäfte