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Garantie / Garantievertrag

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Abgrenzung zu anderen Verträgen

Rechtsgebiet:
Garantie / Garantievertrag
Stichworte:
Garantie / Garantievertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Abgrenzung der Garantie zu anderen Verträgen:

Bürgschaft

Bei der Bürgschaft handelt es sich um einen einseitig verpflichtenden Vertrag, in dem sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger des Hauptschuldners verpflichtet, für dessen Schuld einzustehen. Diese Verpflichtung tritt zur bestehenden Schuld hinzu und hängt von ihr ab (sog. Akzessorietät).

Das Abgrenzungskriterium des Garantievertrages zur Bürgschaft ist die Akzessorietät. Bei Vorliegen von Akzessorietät liegt eine Bürgschaft vor, fehlt sie, ist Garantie vereinbart. Akzessorietät bedeutet, dass die garantierte Leistung des Dritten an den Gläubiger das Schicksal der Hauptschuld teilt, indem die Sicherheit von der Hauptschuld abhängig ist und dieser als Nebenrecht folgt. Ob eine Bürgschaft oder ein selbständiges Garantieversprechen vorliegt, ist durch Auslegung des Sicherungsvertrages zu ermitteln. Lehre und Praxis haben dabei folgende Grundsätze entwickelt:

  • Im Zweifelsfall ist eher Bürgschaft anzunehmen
  • Garantieerklärungen von geschäftsgewandten Banken und Sicherungsgeschäfte über Auslandverträge gelten vermutungsweise als Garantien
  • Garantieerklärungen von Privatpersonen werden eher als Bürgschaften gewertet
  • Ein Eigeninteresse des Garanten ist ein wichtiges Indiz für die Annahme eines Garantievertrages
  • Die Bezeichnung des Vertrages  ist für die Qualifikation des Sicherungsversprechens nicht entscheidend

Schuldbeitritt

Der Schuldbeitritt oder die kumulative Schuldübernahme besteht in der vertraglichen Verpflichtung eines Übernehmers gegenüber dem Gläubiger eines Schuldners, worin der Übernehmer die Schuld solidarisch mitübernimmt. Die Verpflichtung des Übernehmers tritt als selbständige und eigene Verpflichtung zu jener des ursprünglichen Schuldners hinzu. Der Schuldbeitritt ist an keine besondere Form gebunden. Die Haftung des Übernehmers ist nicht akzessorisch wie die Bürgschaft. Indiz für den Schuldbeitritt ist ein erkennbar eigenes Interesse des Übernehmers (nicht bloss ein Sicherungsinteresse an der Erfüllung der ursprünglichen Schuld)

Kreditauftrag

Durch den Kreditauftrag verpflichtet sich der Beauftragte (in der Praxis oft eine Bank), in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, aber unter Mitverantwortung des Auftraggebers, einem Dritten Kredit zu gewähren.

Patronatserklärung

Eine Patronatserklärung ist eine garantieähnliche Abrede, die v.a. in Konzernstrukturen eingesetzt wird. Der Inhalt solcher Erklärungen reicht von unverbindlichen Genlemen’s-Zusagen bis zu garantieähnlichen Verpflichtungen (Comfort Letter, Letter of Responsability, Letter of Awareness etc.). Der rechtsverbindliche Sinn einer Patronatserklärung ist im Einzelfall nach den allgemeinen Auslegungsregeln zu ermitteln.

» Weitere Informationen zur Patronatserklärung

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