Die rechtliche Grundlage der Garantie findet sich primär im Art. 111 des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht vom 30. März 1911/18. Dezember 1936 (OR, SR 220).
Art. 111 OR
B. Vertrag zu Lasten eines Dritten
Wer einem andern die Leistung eines Dritten verspricht, ist, wenn sie nicht erfolgt, zum Ersatze des hieraus entstandenen Schadens verpflichtet.
Für die Bankgarantie sind die Einheitlichen Richtlinien für Vertragsgarantien der Internationalen Handelskammer von Bedeutung:
Uniform Rules for Demand Guarantees (URDG) | iccwbo.org
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