- Begriff Pacht
- vertragliche Regelung
- zwischen Pächter und Verpächter betreffend
- Überlassung einer Sache oder eines Rechts
- welche nutzbar ist
- zum Gebrauch und Bezug der Erträge
- gegen Entgelt
- Unterschied zur Miete
- Nutzung der Sache, an Stelle der Überlassung zum Gebrauch
- bei der Pacht ist der erzielte Ertrag nicht Folge der unternehmerischen Tätigkeit des Geranten, sondern Folge der Benutzung eines existierenden und gänzlich eingerichteten Unternehmens
- Miete liegt vor, wenn der Vermieter dem Mieter die Sache überlässt und dieser sie so ausstattet, dass sie Erträge abwirft
- Unmassgeblich ist die Bezeichnung des Vertrages durch die Parteien
- Beispiele für Pacht
- Überlassung eines eingerichteten Restaurants samt Kundschaft
- Überlassung einer Fabrik samt Maschinen und Kundschaft
- Beispiele für Miete:
- Überlassung leerer Räumlichkeiten zur Betreibung eines Restaurants
- Überlassung leerer Fabrikräumlichkeiten
- wesentliche Unterschiede zwischen Pacht und Miete
- OR 282 Abs. 1 (60-tägige Zahlungsfrist bei Zahlungsaufforderung mit Kündigungsandrohung)
- OR 295 Abs. 2 (bei stillschweigender Verlängerung eines befristeten Pachtverhältnis dauert dieses mindestens ein Jahr)
- OR 299 Abs. 2 lit. a (Pächter hat einen Entschädigungsanspruch für Verbesserungen an der Sache, welche sich durch Anstrengungen ergeben haben, welche über die normale Bewirtschaftung hinausgehen)
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