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Energetische Gebäudesanierung

Datum:
27.09.2010
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Geschäftsraummiete / Ladenmiete
Stichworte:
energetische Sanierung, Gebäudesanierung, Immobilien, Liegenschaften, Mietvertragskündigung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Unterhalt und die Sanierung von Immobilien können in einem Widerspruch zu den Mieterinteressen stehen.

In schweizerischen Liegenschaften besteht ein sog. Sanierungsstau. Jährlich könnten durch geeignete Sanierungsmassnahmen CHF 4 Milliarden eingespart werden.

Doch führen grössere Sanierungsmassnahmen oft zu einer Kündigung der bestehenden Mietverhältnisse: Das Schweizer Mietrecht ermöglicht dem Mieter von Wohn- und Geschäftsräumen jedoch, nach erfolgter Kündigung eines Mietverhältnisses eine Erstreckung (sprich Verlängerung) desselben zu verlangen. Wird also ein Mietverhältnis im Hinblick auf eine umfassende Sanierung gekündigt, kann der Mieter die Kündigung bei der zuständigen Schlichtungsbehörde anfechten und eine Erstreckung des Mietverhältnisses verlangen.

» Mietrechtliche Informationen zur Mieterstreckung in der Schweiz

Viele energetische Sanierungen gelten nach schweizerischem Mietrecht ausserdem als wertvermehrende Investitionen. Dies bedeutet, dass Vermieter durch eine Erhöhung des Mietzinses die Kosten als Mehrwert auf die Mieter abwälzen können.

» Energetische Sanierung: Eine wertvermehrende Investition

Gebäudeprogramm des Bundes zur Förderung energetischer Sanierungen

Seit Anfang 2010 fördert der Bund im Rahmen des «Gebäudeprogramms» energetische Sanierungen und Investitionen in erneuerbare Energien bei Immobilien. Formuliertes Ziel des Programms ist eine Reduktion des CO2-Ausstoss bei den Schweizer Gebäuden um 2.2 Mio. Tonnen pro Jahr. Dazu stellt der Bund jährlich insgesamt zwischen 280 und 300 Mio. Franken an Fördergeldern bereit.

» Gebäudeprogramm des Bundes: Anpassungen notwendig

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