- heute unbestritten ist der Grundsatz, dass dem Mitglied einer Wohngenossenschaft der Mietvertrag nur bei bereits erfolgten Genossenschaftsausschluss gekündigt werden kann
- Ausschliessung eines Genossenschafters ist nur gemäss OR 846 möglich
- wenn ein in den Statuten genannter Grund vorliegt
- wenn ein wichtiger Grund vorliegt (z.B. Zahlungsverzug)
- über einen Ausschluss entscheidet grundsätzlich die Generalversammlung
- diese Kompetenz kann in den Statuten an die Verwaltung übertragen werden, wobei dem Ausgeschlossenen ein Rekursrecht an die Generalversammlung zusteht (Regelfall)
- Frist bestimmt sich nach den Statuten
- Generalversammlung entscheidet über den Rekurs
- dem Rekurs kann in den Statuten die aufschiebende Wirkung entzogen werden, d.h. der Ausschluss wird direkt nach dem Entscheid der Verwaltung wirksam
- diese Kompetenz kann in den Statuten an die Verwaltung übertragen werden, wobei dem Ausgeschlossenen ein Rekursrecht an die Generalversammlung zusteht (Regelfall)
- nachdem der Genossenschafter wirksam ausgeschlossen worden ist, kann eine Kündigung des Mietverhältnisses erfolgen
Genossenschaftswohnung / Mietgenossenschaft / Wohnbaugenossenschaft
Kündigung genossenschaftlicher Mietverträge
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