1. Begriff des Organs
Organ ist, wer effektiv und in entscheidender Weise an der Bildung des Verbandswillens teilhat, indem er in einem wesentlichen Aufgabenbereich der Gesellschaft selbständige Entscheidungsbefugnisse besitzt.
2. Haftungsvoraussetzungen
Neben einem Schaden müssen 3 weitere Voraussetzungen erfüllt sein, damit das Organ haftbar gemacht werden kann:
- Haftbar sind Mitglieder des Verwaltungsrates, Geschäftsführer oder mit der Liquidation betrauten Personen.
- Das Organ hat seine Pflichten in absichtlicher oder fahrlässiger Weise verletzt.
- Es besteht ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen Schaden und widerrechtlicher Handlung
3. Klageberechtigte Personen
- Aktiengesellschaft
- Aktionäre
- Gläubiger der Gesellschaft, wenn die Gesellschaft zahlungsunfähig geworden ist
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