Bei der Durchführung von Geschwindigkeitskontrollen sind in erster Linie folgende Messarten zu wählen (VSKV-ASTRA 6 und 7):
- Messungen mit stationären Messsystemen,
- die durch eine Messperson beaufsichtigt werden
- Messungen mit stationären Messsystemen,
- die autonom betrieben werden
- mobile Messungen
- aus einem mit einem Messsystem ausgerüsteten Fortbewegungsmittel (Moving-Geschwindigkeitsmessung)
- Fahrzeug
- Helikopter
- durch Nachfahren und Ermittlung der Geschwindigkeit,
- durch einen Geschwindigkeitsvergleich zwischen beiden Fahrzeugen (Nachfahrkontrolle)
- aus einem mit einem Messsystem ausgerüsteten Fortbewegungsmittel (Moving-Geschwindigkeitsmessung)
- Abschnittsgeschwindigkeitskontrollen,
- zur Ermittlung der Durchschnittsgeschwindigkeit über einen Strassenabschnitt
- Messungen mittels stationärer Messsysteme, die autonom betrieben werden
- zur Ermittlung der Durchschnittsgeschwindigkeit über einen Strassenabschnitt
- Andere Feststellungen von Geschwindigkeitsüberschreitungen
- Aufzeichnung von Fahrt- und Restwegschreibern sowie Datenaufzeichnungsgeräten,
- Anlässe
- Kontrolle der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit
- Unfallabklärung
- Massnahmeneinleitung
- Einzug von Einlageblättern zur Einleitung von Massnahmen infolge solcher Feststellungen
- Schriftliche Bestätigung an
- Fahrzeugführer oder
- Arbeitgeber abzugeben
- Schriftliche Bestätigung an
- Einzug von Einlageblättern zur Einleitung von Massnahmen infolge solcher Feststellungen
- Anlässe
- Aufzeichnung von Fahrt- und Restwegschreibern sowie Datenaufzeichnungsgeräten,
- Nachfahrmessungen ohne kalibriertes Nachfahrmesssystem
- Beschränkung auf Fälle von massiver Geschwindigkeitsüberschreitung.