Grundsätze
Ist die Geschwindigkeitsübertretung massiv oder gefährdete sie andere Verkehrsteilnehmer abstrakt oder konkret,
- so überweist die Polizei die Sache an die zuständigen Strafuntersuchungsbehörden
- verbunden mit den entsprechenden Kostenfolgen.
Strafurteil
Der Richter entscheidet über die Höhe der Strafe
- unabhängig
- nach freiem Ermessen
- auf der Basis des gesetzlichen Strafrahmens.
Dies hat zur Folge, dass es entgegen des Ordnungsbussenverfahrens
- kein „einheitlicher Straftarif“ Anwendung findet
- von Kanton zu Kanton und je nach Gericht eine unterschiedliche Strafzumessung stattfindet.
Konferenz der Strafverfolgungsbehörden
Diese Konferenz erlässt Empfehlungen für die Strafzumessung. Diese Empfehlungen
- sind keine Vorgaben oder „Straftariflisten“
- enthalten „Arbeitshilfen“ für die Strafverfolgungsbehörden
- schränken den Richter in seinem freien Ermessen, aufgrund der Umstände des konkreten Einfalls zu entscheiden nicht ein.
Empfehlungen der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden
Folgende Konferenzdokumente gibt es aktuell:
- Empfehlungen betreffend Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit
- Empfehlungen betreffend Fahren in angetrunkenem Zustande (FiaZ)
- Zusatzempfehlungen betreffend Geldstrafen/Tagessätze.