Die Entschädigung richtet sich nach Art. 46 Abs. 3 lit. a und b sowie Art. 47 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreitung und Konkurs (GebV SchKG) sowie nach den konkreten Verhältnisses im Einzelfall.
Den Gläubigerausschussmitgliedern wird empfohlen, die Honorarsätze im voraus und bei länger dauernden Verfahren die Bezüge der einzelnen Jahre von der Aufsichtsbehörde genehmigen zu lassen.
Art. 46 Andere Verrichtungen (GebV SchKG)
3 Die Entschädigung je halbe Sitzungsstunde beträgt:
a. 60 Franken für den Präsidenten des Gläubigerausschusses und den Protokollführer;
b. 50 Franken für die übrigen Mitglieder des Gläubigerausschusses und den Konkursverwalter, der nicht als Protokollführer mitwirkt.
Art. 47 Anspruchsvolle Verfahren (GebV SchKG)
1 Für Verfahren, die besondere Abklärungen des Sachverhaltes oder von Rechtsfragen erfordern, setzt die Aufsichtsbehörde das Entgelt für die amtliche und die ausseramtliche Konkursverwaltung fest; sie berücksichtigt dabei namentlich die Schwierigkeit und die Bedeutung der Sache, den Umfang der Bemühungen sowie den Zeitaufwand.
2 Ferner kann in solchen Verfahren die Aufsichtsbehörde sowohl bei amtlicher wie bei ausseramtlicher Konkursverwaltung die Entschädigungsansätze für die Mitglieder des Gläubigerausschusses (Art. 46 Abs. 3 und 4) erhöhen.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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