Ein Gläubigerausschuss
- kann im ordentlichen Konkursverfahren gewählt werden.
- muss im Nachlassverfahren mit Vermögensabtretung bestimmt werden (vgl. BGE 74 I 362 f.).
Keinen Gläubigerausschuss gibt es beim summarischen Konkursverfahren (SchKG 231), bei der Spezialliquidation (SchKG 230a) und beim Minikonkursverfahren (IPRG 166 ff.) sowie beim Stundungs- und Prozentvergleich (je Nachlassverfahren).
Die Wahl eines Gläubigerausschusses in ordentlichen Konkursverfahren setzt eine gewisse Notwendigkeit (beachtliche Masse, komplexe Verhältnisse, polarisierende Gläubigergruppen etc.) voraus.