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Gläubigerausschuss

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Wahl Gläubigerausschuss

Datum:
16.12.2011
Update:
04.10.2022
Rechtsgebiet:
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Ein Gläubigerausschuss

  • kann im ordentlichen Konkursverfahren gewählt werden.
  • muss im Nachlassverfahren mit Vermögensabtretung bestimmt werden (vgl. BGE 74 I 362 f.).

Keinen Gläubigerausschuss gibt es beim summarischen Konkursverfahren (SchKG 231), bei der Spezialliquidation (SchKG 230a) und beim Minikonkursverfahren (IPRG 166 ff.) sowie beim Stundungs- und Prozentvergleich (je Nachlassverfahren).

Die Wahl eines Gläubigerausschusses in ordentlichen Konkursverfahren setzt eine gewisse Notwendigkeit (beachtliche Masse, komplexe Verhältnisse, polarisierende Gläubigergruppen etc.) voraus.

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