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Gläubigerausschuss

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Funktion

Rechtsgebiet:
Gläubigerausschuss
Stichworte:
Gläubigerausschuss
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Gläubigerausschuss dient der Interessewahrung der Gläubigergesamtheit.

Der Gläubigerausschuss ist jedoch in der Praxis eine zwiespältige Vertretung aller Gläubiger, verfolgen doch die Gläubigerausschussmitglieder bei einzelnen Traktanden nicht die Gesamt-, sondern die Individualinteressen ihres Auftraggebers oder ihrer Gläubigergruppe; dabei sind die Ausstandspflichten von SchKG 10 zu beachten.

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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