Der Gläubigerausschuss dient der Interessewahrung der Gläubigergesamtheit.
Der Gläubigerausschuss ist jedoch in der Praxis eine zwiespältige Vertretung aller Gläubiger, verfolgen doch die Gläubigerausschussmitglieder bei einzelnen Traktanden nicht die Gesamt-, sondern die Individualinteressen ihres Auftraggebers oder ihrer Gläubigergruppe; dabei sind die Ausstandspflichten von SchKG 10 zu beachten.
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