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Gläubigerausschuss

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Gläubigerausschussbeschlüsse

Rechtsgebiet:
Gläubigerausschuss
Stichworte:
Gläubigerausschuss
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG
  • Der Gläubigerausschuss untersteht der amtlichen Aufsicht, wobei die AB von Amtes wegen oder auf Beschwerde hin tätig wird.
  • Die Beschlüsse des Gläubigerausschusses sind durch Beschwerde i.S.v. SchKG 17 an die AB anfechtbar.
  • Das in einer korrekten Abstimmung unterliegende Gläubigerausschuss-Mitglied hat kein Beschwerderecht (vgl. BGE 40 III 227).

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