Wählbar sind
- natürliche Personen
- Gläubiger
(Gläubigereigenschaft sollte nicht zweifelhaft sein) - Gläubigervertreter
(ohne personelle Verbindung zum Gemeinschuldner).
Nicht wählbar sind
- der Gemeinschuldner
- die Mitglieder der Konkursverwaltung
- der Liquidator im Nachlassverfahren mit Vermögensabtretung
- juristische Personen
(aufgrund der Pflicht zur höchsten persönlichen Mandatsausführung nach SchKG 237 Abs. 3)
Falls sich nur ungeeignete Gläubiger für eine Wahl zur Verfügung stellen, ist von der Bildung eines Gläubigerausschusses abzusehen (BGE 86 III 121). Es entscheidet die AB auf Beschwerde hin.
Wahlvoraussetzungen Gläubigerausschuss:
- Handlungsfähigkeit
- das „In-bürgerlichen-Ehren-und-Rechten-stehen“
- Unabhängigkeit vom Gemeinschuldner
- Zustimmung des Gewählten zur Wahl
Der Wegfall von Gläubiger- oder Gläubigervertretereigenschaft bewirkt nicht ein automatisches Ausscheiden (vgl. BGE 51 III 225). Beim Konkursverfahren erfolgt die Ersatzwahl i.d.R. an der nächsten Gläubigerversammlung und beim Liquidationsvergleich gemäss den Vorgaben des Nachlassvertrages, meistens aber durch die verbliebenen Gläubigerausschussmitglieder (Selbsterneuerungswahl).
Es bestehen Einschränkungen zur Wahlkomptenz:
- Ein Gläubigerausschuss kann nicht grundlos und jederzeit abberufen werden.
- Eine 2. Gläubigerversammlung kann einen bestätigten oder gewählten Gläubigerausschuss nur wegen Pflichtverletzungen absetzen.
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