In aller Regel wird der Arbeitgeber die Gratifikation unter dem (ausdrücklichen) Vorbehalt der Freiwilligkeit ausrichten. Der Arbeitgeber will sich so weder vom Anspruch noch von der Höhe her zu künftigen Gratifikationszahlungen verpflichten.
Gemäss Schweizerischem Bundesgericht ist dieser Vorbehalt unbehelflich, wenn er sich als nicht ernst gemeinte, leere Floskel erweise, so dass dem Arbeitnehmer aufgrund dieses arbeitgeberischen Erklärungsverhaltens ein Anspruch zuzugestehen sei.
Ob für den Arbeitnehmer trotz Freiwilligkeitsvorbehalt ein Gratifikationsanspruch entstanden ist, muss durch Auslegung des konkreten Einzelfalls beurteilt werden.
Judikatur
- BGer 4A_603/2018 (IPO, Grant Notice, PSU-Zuteilung und Vesting / Freiwilligkeitsabrede auch für aufgeschobene PSU-Tranchen, oder nur für die künftigen)
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