Echte Gratifikation
Vertragliche Gratifikations-Bemessung
Ein Gratifikationsversprechen in bestimmter Höhe (zB „Lohn: CHF 6‘500.–/Mt. plus Gratifikation“) bindet den Arbeitgeber an sein Versprechen, sofern der Arbeitnehmer seine vertraglichen Pflichten nicht grob verletzt.
Festsetzung durch Arbeitgeber
Spricht sich der Arbeitsvertrag über eine Gratifikation nicht aus und wurde auch sonst keine solche vereinbart (echte Gratifikation), steht es im Ermessen des Arbeitgebers,
- ob eine Gratifikation ausgerichtet wird und
- in welcher Höhe.
Dem Arbeitgeber kommt dabei ein grosses Ermessen zu.
Festsetzung durch Richter
Der Richter setzt auf Begehren des Arbeitnehmers die Gratifikationshöhe in Würdigung sämtlicher Umstände fest, wenn der Arbeitgeber die Gratifikationshöhe willkürlich festgelegt hat.
Unechte Gratifikation
Festsetzung durch Arbeitgeber
Ist die Zahlung einer Gratifikation vereinbart, nicht aber deren Höhe (unechte Gratifikation), setzt der Arbeitgeber die Gratifikationshöhe nach seinem Ermessen fest. Ihm kommt dabei ein grosses Ermessen zu.
Festsetzung durch Richter
Der Richter setzt auf Begehren des Arbeitnehmers die Gratifikationshöhe in Würdigung sämtlicher Umstände fest, wenn der Arbeitgeber
- die Gratifikationszahlung gänzlich verweigert oder
- die Gratifikationshöhe willkürlich festlegt hat
Gleichbehandlungsgrundsatz
Begründungspflicht
Der Wegfall bzw. die Kürzung der Gratifikation für lediglich einzelne Arbeitnehmer muss sachlich begründet sein.
Beispiele
- mangelhafte Arbeitsleistung
- Verletzung der Treuepflicht
- lange Abwesenheit vom Arbeitsplatz wegen Krankheit oder Unfall
Vertragsfreiheit
Ist eine Gratifikation vereinbart, geht gemäss herrschender Lehre die Vertragsfreiheit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vor, d.h. der Arbeitgeber kann mit den einzelnen Arbeitnehmern verschiedene Gratifikationshöhen und -bedingungen vereinbaren.