Die Grenzziehung zwischen Leistungslohn und Gratifikation ist oft nicht einfach.
Das Schweizerische Bundesgericht stellt dabei ab auf:
- Vorhandensein einer Parteivereinbarung
- Regelmässigkeit der Ausrichtung
- Höhe von Gratifikation oder Bonus im Verhältnis zum Fixlohn
Ist die Gratifikation /Bonus regelmässig höher als der Fixlohn wird der akzessorische Charakter der Leistung in Frage gestellt und die Vergütung teilweise als Lohnbestandteil und teilweise als echte Gratifikation qualifiziert.
Ob und inwieweit die Gratifikation / Bonus Lohnbestandteil bildet, ist im individuell konkreten Einzelfall zu beurteilen.
Weiterführende Informationen
zur Frage, ob ein Bonus Gratifikation oder Lohnbestandteil bildet
- Bundesgerichtliche Leitentscheide
- BGE 129 III 276 ff.
- BGE 129 III 276 ff. | polyreg.ch
- BGE 131 III 615
- BGE 131 III 615 | polyreg.ch
- BGE 139 III 155 = BGE 4A_520/2012 (Präzisierung der Rechtsprechung)
- BGE 139 III 155 | polyreg.ch
- BGE 4A_520/2012 | polyreg.ch
- BGE 141 III 407
- BGE 141 III 407 | relevancy.bger.ch
- BGE 4A_565/2015
- BGE 4A_565/2015 | polyreg.ch
- BEG 4A_557/2015 = BGE 142 III 456 = Pra 2017, Nr. 102 (repräsentatives Einkommen während eines Jahres)
- BGE 129 III 276 ff.
- AGer AN100077 vom 13.12.2011, in: Entscheide des Arbeitsgerichtes Zürich, Nr. 6, S. 16 f.
- Bonus: Gratifikation oder Lohnbestandteil? | bnlawyers.ch
- Bonus: Gratifikation oder Lohnbestandteil? | bnlawyers.ch [news-Erläuterung zu BGE 139 III 155]
- Sehr hohes Einkommen: Bonus – Gratifikation oder Lohnbestandteil? | bnlawyers.ch (news-Erläuterung zu BGE 141 III 407)
- Bonus ist Gratifikation bei sehr hohem Einkommen | bnlawyers.ch (news-Erläuterung zu BGE 4A_565/2015
- Arbeitsrecht – Bonus: Sehr hohes Einkommen und tatsächliches Entgelt
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