Binnenschiedsgerichte entscheiden nur auf Einrede hin selbst über ihre Zuständigkeit (ZPO 359). Die Einrede muss vor der Einlassung erhoben werden. Ein Binnenschiedsgericht kann deshalb grundsätzlich nicht von sich aus seine Zuständigkeit ablehnen.
Dagegen haben Internationale Schiedsgerichte mit Sitz in der Schweiz selbst über ihre Zuständigkeit zu entscheiden (IPRG 186 Abs. 1). Es steht der beklagten Partei jedoch frei, auch die Einrede der Unzuständigkeit zu erheben (IPRG 186 Abs. 2).
Im Gegensatz dazu muss ein Handelsgericht von Amtes wegen prüfen und entscheiden, ob es sachlich zuständig ist (ZPO 60 i.V.m. ZPO 59 Abs. 2 lit. b).
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