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Handelsgericht / Handelsgerichte

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Obligatorische Zuständigkeit

Rechtsgebiet:
Handelsgericht / Handelsgerichte
Stichworte:
Handelsgericht, Obligatorische Zuständigkeit
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

ZPO 6 Abs. 2 enthält eine bundesrechtliche Legaldefinition des in Abs. 1 verwendeten Begriffs «handelsrechtliche Streitigkeit» und umschreibt damit gleichzeitig die Grundvoraussetzungen für die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts. Sind die hier genannten Voraussetzungen erfüllt, ist in einem Handelsgerichtskanton das Handelsgericht sachlich zwingend zuständig.

Eine Streitigkeit gilt nach ZPO 6 Abs. 2 als handelsrechtlich, wenn kumulativ

  1. die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist;
  2. gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht offen steht; und
  3. die Parteien im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind

Freiwilliger HR-Eintrag

Ein freiwilliger HR-Eintrag genügt für die handelsgerichtliche Zuständigkeit (vgl. ZR 122 (2023), Nr. 40, S. 161 f.)

Literatur

  • ZK ZPO-Vetter, Art. 6 ZPO, N 24
  • PC ZPO-Chabloz, Art. 6 ZPO, N 17
  • Schneuwly, Die sachliche Zuständigkeit der Handelsgerichte nach Art. 6 Abs. 2 ZPO, N 650 f., 665 f.

Geschäftliche Tätigkeit

Die erste Voraussetzung für die obligatorische sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts ist die Betroffenheit der geschäftlichen Tätigkeit mindestens einer der Parteien. Ist die geschäftliche Tätigkeit nicht mindestens einer Partei betroffen, besteht keine obligatorische Zuständigkeit des Handelsgerichts. Betrifft die Streitigkeit nicht die geschäftliche Tätigkeit einer Partei, ist eine handelsgerichtliche Zuständigkeit ausgeschlossen (BGE 138 III 694 E.2.11).

Ob die geschäftliche Tätigkeit einer Partei betroffen ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Das Bundesgericht legt den Begriff der geschäftlichen Tätigkeit weit aus. Unter die geschäftliche Tätigkeit fallen nicht nur die charakteristischen von einer Partei erbrachten Leistungen sondern auch die Hilfs- bzw. Nebengeschäfte, welche die Haupttätigkeit unterstützen und fördern (BGE 138 III 471 E. 1.1; BGE 139 III 457 E. 3.2). Die geschäftliche Tätigkeit einer Partei gilt i.d.R. in folgenden Fallgruppen als betroffen (nicht abschliessend):

  • Geschäfte aus den Aussenbeziehungen eines Gewerbebetriebs oder Dienstleisters mit Kunden, Lieferanten etc. (charakteristische Leistungen, bspw. Leistungen aus Werkvertrag)
  • Nebengeschäfte, welche die Hauptgeschäftstätigkeit fördern (bspw. Abschluss von Mietverträgen für Geschäftsräume)
  • ausservertragliche Haftung
  • Weitere Vorgänge

Arbeitsrechtliche Streitigkeiten betreffen nach einem Beschluss des Handelsgerichts Zürich innerbetriebliche Angelegenheiten und deshalb nicht die geschäftliche Tätigkeit (Beschluss vom 30.03.2012, HG110192 E.3.9).

Die konsumentenrechtliche Qualifikation einer Streitigkeit steht der Zuständigkeit der Handelsgerichte nicht entgegen, solange die geschäftliche Tätigkeit des Unternehmens betroffen ist und die übrigen Voraussetzungen gegeben sind (BGE 138 III 694).

Weitergehende Informationen:

» Downloads: Handelsrechtliche Streitigkeit

Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen

Als zweite Voraussetzung für die obligatorische sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts muss die Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht zulässig sein. Ist die Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht nicht zulässig, ist das Handelsgericht nicht obligatorisch sachlich zuständig.

Die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht ist in BGG 74 geregelt. Für handelsrechtliche Streitigkeiten nach ZPO 6 Abs. 1 bis 3 ist in vermögensrechtlichen Streitigkeiten ein Streitwert von mindestens CHF 30’000 erforderlich (BGG 74 Abs. 1 lit. b).

Vermögensrechtliche Streitigkeiten – Streitwert

Für handelsrechtliche Streitigkeiten nach ZPO 6 Abs. 1 bis 3 ist in vermögensrechtlichen Streitigkeiten grundsätzlich ein Streitwert von mindestens CHF 30’000 erforderlich (BGG 74 Abs. 1 lit. b). Der Streitwert ist nach den Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes zu berechnen (BGG 51 bis 53) und muss bei Einreichung der Klage beim Handelsgericht erreicht sein (BGE 139 III 67 E.1.2).

Die Handelsgerichte sind für Streitigkeiten im vereinfachten Verfahren sachlich nicht zuständig (BGE 139 III 457 E.4.4.3.1 u. E.4.4.3.3.). Eine Abgrenzungsschwierigkeit ergibt sich bei Streitwerten von genau CHF 30‘000.00, welche im vereinfachten Verfahren zu beurteilen sind (ZPO 243 Abs. 1). Nach BGG 74 Abs. 1 lit. b wäre die Beschwerde ans Bundesgericht zulässig, womit eine handelsgerichtliche Zuständigkeit bestehen könnte. Da jedoch das vereinfachten Verfahren anwendbar ist, ist die Zuständigkeit der Handelsgerichte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (Vorrang der Verfahrensart, vgl. BGE 139 III 457 E.4.4.3.1 u. E.4.4.3.3.) ausgeschlossen (klargestellt in BGE 143 III 137).

Daraus folgt, dass ein Streitwert von mehr als CHF 30‘000.00 erforderlich ist.

Bei den streitwertunabhängig im vereinfachten Verfahren zu beurteilenden mietrechtlichen Streitigkeiten nach ZPO 243 Abs. 2 lit. c sind die Handelsgerichte nicht zuständig. Dasselbe gilt auch für andere mietrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert zwischen CHF 15‘000.00 und CHF 30‘000.00, bei welchen die Beschwerde ans Bundesgericht zulässig ist (BGG 74 Abs. 1 lit a), da diese im vereinfachten Verfahren zu beurteilen sind (ZPO 243 Abs. 1).

Die Handelsgerichte können für die Ausweisung von Mietern im Rahmen des Rechtsschutzes in klaren Fällen im summarischen Verfahren zuständig sein, wenn die Voraussetzungen von ZPO 6 Abs. 1 u. 2 erfüllt sind (BGE 142 III 515). Die Ausweisung von Mieterin ist als mietrechtliche Streitigkeit zu qualifizieren. Folglich müsste ein Streitwert von CHF 15‘000.00 (vgl. BGG 74 Abs. 1 lit. a) genügen; das Bundesgericht hat sich im zitierten Urteil dazu jedoch nicht direkt geäussert (vgl. E.2.2.3).

Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme und können sich die Parteien nicht auf einen Streitwert einigen oder sind ihre Angaben offensichtlich unrichtig, setzt das Gericht den Streitwert fest (ZPO 91 Abs. 2). Die Parteien können sich also auf einen Streitwert einigen und damit indirekt die Verfahrensart und die sachliche Zuständigkeit wählen. Ob eine Streitigkeit vermögensrechtlich oder nichtvermögensrechtlich ist, ist dagegen der Disposition der Parteien entzogen (BGE 142 III 145 E.5.1 u. 5.2).

Die klagende Partei kann durch eine Teilklage mit einem Streitwert von weniger als CHF 30‘000.00 bewirken, dass das Handelsgericht nicht zuständig ist und damit die sachliche Zuständigkeit beeinflussen und von den Vorteilen des vereinfachten Verfahrens profitieren. Dieses Vorgehen ist nicht rechtsmissbräuchlich (BGer 2C_110/2008, vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22.05.2015, NP140020).

Nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten

Die Beschwerde ans Bundesgericht ist in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten immer zulässig. Folglich könnten die Handelsgerichte für nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten sachlich zuständig sein, sofern die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist und beide Parteien im Handelsregister eingetragen sind (ZPO 6 Abs. 2) resp. dem Kläger das Wahlrecht zusteht, wenn nur die beklagte Partei im Handelsregister eingetragen ist (ZPO 6 Abs. 3). Vom Bundesgericht ist noch nicht geklärt, ob die Handelsgerichte auch für nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten zuständig sind. Zu bedenken ist, dass nach einhelliger Lehre der Streitwert gemäss Art. 74 Abs. 1 BGG bei Einreichung der Klage erreicht sein muss (vgl. BGE 139 III 37 E.1.2).

Handelsregistereintrag

Die dritte Voraussetzung für die obligatorische sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts in den Handelsgerichtskantonen ist die Eintragung der Parteien im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register. Sind nicht alle Parteien im inländischen oder einem vergleichbaren ausländischen Handelsregister eingetragen, ist das Handelsgericht nicht obligatorisch zuständig.

Ausländische Register sind mit dem schweizerischen Handelsregister vergleichbar, wenn sie in etwa die gleiche Funktion wie das Handelsregister der Schweiz erfüllen (insbes. Publizität und Information).

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