Die Streitverkündungsklage gemäss ZPO 81 schreibt zwar nicht vor, dass die gleiche Verfahrensart wie für die Hauptklage anwendbar sein muss. In der Literatur wird jedoch dennoch postuliert, dass am unter früherem Recht geltenden Grundsatz der gleichen sachlichen Zuständigkeit festzuhalten ist. Eine Streitverkündungsklage vor Handelsgericht ist demnach nur möglich, wenn der Streitverkündigungsbeklagte im Handelsregister eingetragen ist und die weiteren Voraussetzungen von ZPO 6 gegeben sind.
Die Streitverkündung an eine dritte Person in Verfahren vor Handelsgericht ist ohne Weiteres zulässig (ZPO 78 f.). Tritt die streitberufene Person an die Stelle der streitverkündenden Partei und führt sie den Prozess mit Einverständnis der streitverkündenden Person, liegt Prozessstandschaft vor. Es stellt sich die Frage, ob bei einem Prozesseintritt auf der Beklagtenseite die Streitberufene Person im Handelsregister eingetragen und, ob ihre geschäftliche Tätigkeit betroffen sein muss (wenn nicht bereits die geschäftliche Tätigkeit der klagenden Partei betroffen ist).
Weiterführende Informationen zur Streitverkündung:
- Streitverkuendung | streitverkuendung.ch
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:GenossenschaftsrechtEinleitung zum GenossenschaftsrechtAutoren:Joint Venture / Gemeinschaftsunt...Einleitung zum Joint Venture / Gemeinschaf...Autoren:WertpapierrechtFokus WertpapierrechtAutoren:Kommanditgesellschaft für kollek...Einleitung zur Kommanditgesellschaft für k...Autoren:GeschäftsführerEinleitung zur Geschäftsführung / zum Gesc...Autoren:KollektivgesellschaftEinleitung zur Kollektivgesellschaft (KLG)
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht