Die Voraussetzungen der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit sind vom Handelsgericht von Amtes wegen zu prüfen (ZPO 60 i.V.m. ZPO 59 Abs. 2 lit. b.).
Die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit von Amtes wegen ist jedoch auf die zwingenden und teilzwingenden Gerichtsstände beschränkt. Hinsichtlich der nichtzwingenden Gerichtsstände wird die örtliche Zuständigkeit nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Einrede hin geprüft. Eine Einlassung ist deshalb bei nichtzwingenden Gerichtsständen möglich.
Die sachliche Zuständigkeit ist dagegen vom Handelsgericht immer zu prüfen. Eine Einlassung ist deshalb bei fehlender sachlicher Zuständigkeit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ausgeschossen (BGE 140 III 355 E.2.4).
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