Das Verfahren vor Handelsgericht wird direkt durch Einreichen der Klageschrift beim Handelsgericht eingeleitet. Ein Schlichtungsverfahren ist nicht durchzuführen (ZPO 198 lit. f.), und die freiwillige Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ist nicht zulässig.
Sofern dem Kläger in Fällen aus dem Bereich des sozialen Privatrechts ein Wahlrecht nach ZPO 6 Abs. 3 zusteht, wird er die Vorteile und Nachteile der Wahl des Handelsgerichts und damit dem Verzicht auf das Schlichtungsverfahren abzuwägen haben.
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