Gegen Entscheide des Handelsgerichts ist auf kantonaler Ebene kein Rechtsmittel gegeben. Entscheide des Handelsgerichts können nur mit Beschwerde ans Bundesgericht angefochten werden.
Sofern dem Kläger in Fällen aus dem Bereich des sozialen Privatrechts ein Wahlrecht nach ZPO 6 Abs. 3 zusteht, wird er die Vorteile und Nachteile der Wahl des Handelsgerichts und damit dem Verzicht auf ein ordentliches kantonales Rechtsmittel abzuwägen haben.
Reduziert sich der Streitwert im Verlaufe des Verfahrens vor Handelsgericht (etwa durch Klagereduktion, teilweise Klageanerkennung oder teilweise Gegenstandslosigkeit) und wird deshalb der Streitwert für die Beschwerde ans Bundesgericht nach BGG 74 Abs. 1 lit b nicht mehr erreicht, bleibt die Beschwerde ans Bundesgericht gestützt auf BGG 74 Abs. 2 lit. b dennoch zulässig (BGE 139 III 67 E.1.2).
Erklärt sich ein Handelsgericht zu Unrecht für sachlich Zuständig, ist die Beschwerde ans Bundesgericht zulässig (BGE 139 III 67 E.1.2).
Beschwerde in Zivilsachen
Rügen
Mit der Beschwerde in Zivilsachen können u.A. folgende Rügen erhoben werden
- Rechtsverletzungen nach BGG 95 (Bundesrecht, Verfassungsrecht, etc. nicht aber kantonales Gesetzesrecht)
- Nichtanwendung von ausländischem Recht in vermögensrechtlichen Angelegenheiten (BGG 96 lit. a)
- unrichtige Anwendung von ausländischem Recht in nicht-vermögensrechtlichen Angelegenheiten (BGG 96 lit. b)
- unrichtige Sachverhaltsfeststellung, wobei vorausgesetzt wird, dass eine Rechtsverletzung im Sinne von BGG 95 vorliegt und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (BGG 97 Abs. 1)
Kognition
Vor Bundesgericht findet eine freie Prüfung des vom Handelsgericht angewandten Rechts (mit Ausnahme von kantonalem Gesetzesrecht und ausländischem Recht) statt (BGG 95 u. 96; BV 190). Die Anwendung von kantonalem Gesetzesrecht wird nur auf Verfassungsmässigkeit geprüft. Die Sachverhaltsfeststellung des Handelsgerichts wird eingeschränkt geprüft (BGG 97 Abs. 1).
Beschwerde mit Streitwerterfordernis
Für die Beschwerde in Zivilsachen ist in vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach BGG 74 Abs. 1 lit. b ein Streitwert von mind. CHF 30’000.00 vorgeschrieben. Der Streitwert wird nach BGG 51 ff. bestimmt.
Streitwertunabhängige Beschwerde
In nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten und in den Fällen, in denen ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorschreibt, ist die Beschwerde in Zivilsachen unabhängig vom Streitwert zulässig (BGG 74 Abs. 2 lit. a und b).
Soweit die Kantone von der Ermächtigung in ZPO 6 Abs. 4 lit. a Gebrauch gemacht und Streitigkeiten nach ZPO 5 Abs. 1 dem Handelsgericht zugewiesen haben, ist die Beschwerde ans Bundesgericht unabhängig vom Streitwert zulässig, ausgenommen für Fälle des UWG, für welche ein Streitwert von mind. CHF 30’000 bundesrechtlich vorgeschrieben ist (ZPO 5 Abs. 1 lit. d).
Subsidiäre Verfassungsbeschwerde
Eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn eine Beschwerde nach BGG 72 bis 89 nicht möglich ist.
Der Streitwert für die Bestimmung der vor Bundesgericht zulässigen Beschwerde bestimmt sich nach BGG 51 ff. Es ist aufgrund dieser Bestimmungen denkbar, dass der Streitwert für die Beschwerde in Zivilsachen nicht (mehr) gegeben ist, weshalb als einziges Rechtsmittel ans Bundesgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde in Frage kommt.
Dies könnte eintreten im Fall einer Teilklageanerkennung mit Teilentscheid des Handelsgerichts über die noch strittigen Punkte, wobei der auf den Teilentscheid entfallende Streitwert den Betrag von CHF 30’000.00 unterschreitet (BGG 51 Abs. 1 lit. a.).
Double-Instance Prinzip?
Das Bundesgericht postulierte in seinem Geschäftsbericht 2011 (S. 19), auf kantonaler Ebene eine Rechtsmittelinstanz zur Beurteilung von Handelsgerichtsentscheiden einzuführen. Damit würde für die Handelsgerichte das Double-Instance Prinzip eingeführt. Diese Hinweise an den Gesetzgeber blieben ungehört und das Bundesgericht hat in seinen Geschäftsberichten der Jahre 2012 bis 2016 keine weiteren Empfehlungen an den Bundesgesetzgeber gerichtet.