Die Streitverkündungsklage gemäss ZPO 81 schreibt zwar nicht vor, dass die gleiche Verfahrensart wie für die Hauptklage anwendbar sein muss. In der Literatur wird jedoch dennoch postuliert, dass am unter früherem Recht geltenden Grundsatz der gleichen sachlichen Zuständigkeit festzuhalten ist. Eine Streitverkündungsklage vor Handelsgericht ist demnach nur möglich, wenn der Streitverkündigungsbeklagte im Handelsregister eingetragen ist und die weiteren Voraussetzungen von ZPO 6 gegeben sind.
Die Streitverkündung an eine dritte Person in Verfahren vor Handelsgericht ist ohne Weiteres zulässig (ZPO 78 f.). Tritt die streitberufene Person an die Stelle der streitverkündenden Partei und führt sie den Prozess mit Einverständnis der streitverkündenden Person, liegt Prozessstandschaft vor. Es stellt sich die Frage, ob bei einem Prozesseintritt auf der Beklagtenseite die Streitberufene Person im Handelsregister eingetragen und, ob ihre geschäftliche Tätigkeit betroffen sein muss (wenn nicht bereits die geschäftliche Tätigkeit der klagenden Partei betroffen ist).
Weiterführende Informationen zur Streitverkündung:
- Streitverkuendung | streitverkuendung.ch