Weil für Klagen vor Handelsgericht kein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden darf (ZPO 198 lit. f.), entfällt eine Möglichkeit, die Parteien in einem frühen Stadium durch eine aussenstehende neutrale Drittperson zu versöhnen.
Für kleinere Unternehmen (jur. Person) kann sich dies bei tieferen Streitwerten hinsichtlich der Kosten nachteilig auswirken, nachdem sie für die Klage vor Handelsgericht auf den Beizug eines Rechtsvertreters faktisch angewiesen sind.