Personalmangel bei Abmusterung
Stellt in einem Abmusterungshafen das schweizerische Konsulat oder, wo ein solches fehlt, die zuständige lokale Behörde fest, dass es unmöglich ist, einen geeigneten Ersatzmann anzuheuern, so ist der ausscheidende Seemann verpflichtet, während höchstens weitern drei Monaten gegen Erhöhung der vertraglichen Heuer um einen Viertel im Dienst des Schiffes zu bleiben (SSG 78 Abs. 1).
Unmöglichkeit der Anlandsetzung
Endigt ein Heuervertrag in einem Hafen, in dem wegen Verfügungen oder Massnahmen der lokalen Behörden der Seemann nicht an Land gesetzt werden kann, so ist der Heuervertrag von Gesetzes wegen zu den bisherigen Bedingungen verlängert bis zur Ankunft im nächsten Hafen, in dem der Seemann abgemustert werden kann, höchstens aber für eine Dauer von zwei Monaten (SSG 78 Abs. 2).
Kann der Seemann bis nach Ablauf dieser Frist nicht an Land gesetzt werden, so nimmt sich das Schweizerische Seeschifffahrtsamt des Falles an (SSG 78 Abs. 3).
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