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Zwei Wochen Adoptionsurlaub ab 01.01.2023

Datum:
25.08.2022
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Ferienanspruch
Stichworte:
Adoption, Adoptionsentschädigung, Adoptionsurlaub, EOC, Erwerbsersatzverordnung, Familienzulagen, FamZV, Ferienbezug, Inkrafttreten am 01.01.2023
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Inkrafttreten: 01.01.2023

Erwerbstätige, die ein Kind von unter vier Jahren zur Adoption aufnehmen, haben neu Anspruch auf einen durch die Erwerbsersatzordnung (EO) entschädigten zweiwöchigen Adoptionsurlaub.

Am 24.08.2022 hat der Bundesrat (BR)

  • die Ausführungsbestimmungen zum Adoptionsurlaub verabschiedet und
  • das Inkrafttreten auf den 01.01.2023 festgelegt.

Anspruch

Anspruch auf die Adoptionsentschädigung haben Erwerbstätige, die ein Kind von unter vier Jahren zur Adoption aufnehmen.

Ferienbezug

Der Adoptionsurlaub muss innerhalb des ersten Jahres nach der Kindesaufnahme bezogen werden.

Adoptionsentschädigung

Die Adoptionsentschädigung beträgt

  • 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens,
  • höchstens aber CHF 196 / Tag.

Sind beide Elternteile erwerbstätig, können sie

  • die zwei Wochen Urlaub frei untereinander aufteilen,
  • den Urlaub aber nicht gleichzeitig beziehen.

Kein Leistungsanspruch besteht hingegen bei einer Stiefkindadoption.

Alle Dossiers werden durch die gleiche Kasse bearbeitet

Aktuell werden in der Schweiz nur wenige Kinder von unter vier Jahren adoptiert:

  • Im Jahr 2020 waren es 33.

Deshalb werden die Anträge auf Adoptionsurlaub zentralisiert bearbeitet

  • von der Eidgenössischen Ausgleichskasse (EAK)
    • und nicht wie üblich von der Ausgleichskasse, der die Eltern angeschlossen sind.

Weiterer Anpassungsbedarf auf Vo-Ebene

Die Einführung eines durch die EO entschädigten Adoptionsurlaubs führt auch zu Änderungen auf Verordnungsebene:

  • Erwerbsersatzverordnung (EOV)
    • Die Berechnung der Adoptionsentschädigung wird auf dem Einkommen basieren, welches vor der Adoption erzielt wurde.
    • Die Adoptionsentschädigung soll nachschüssig ausgerichtet werde, und zwar sobald der letzte Urlaubstag bezogen ist.
  • Familienzulagen (FamZV)
    • Der Familienzulagen-Anspruch soll während eines Adoptionsurlaubs bestehen bleiben.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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