Arbeitsbestätigung
Jedes Mitglied der Schiffsbesatzung kann verlangen, dass ihm der Kapitän ein Zeugnis ausstelle, das sich ausschliesslich ausspricht über
- die Art des an Bord geleisteten Dienstes
- die Dauer des an Bord geleisteten Dienstes (vgl. SSG 80 Abs. 1)
Für Schweizerbürger wird diese Bescheinigung bei der Abmusterung im Seemannsbuch eingetragen (SSG 80 Abs. 2).
Vollzeugnis
Dem Seemann wird auf besonderes Verlangen ein Zeugnis ausgestellt über
- seine Leistungen und
- sein Verhalten (vgl. SSG 80 Abs. 3).
Weitere Informationen zum Arbeitszeugnis
Informationen zum Arbeitszeugnis allgemein finden Sie unter
» arbeitszeugnis.ch
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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