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Heuervertrag

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Pflichten der Schiffsbesatzung

Rechtsgebiet:
Heuervertrag
Stichworte:
Heuervertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Sorgfaltspflicht

Jedes Mitglied der Schiffsbesatzung hat die übernommene Arbeit mit Sorgfalt auszuführen (SSG 71 Abs. 1 1. Satz).

Arbeitnehmerhaftung

Jedes Mitglied der Schiffsbesatzung ist für den Schaden verantwortlich, den es absichtlich oder fahrlässig verursacht (vgl. SSG 71 Abs. 1 2. Satz).

Gehorsam und Weisungsbefolgung

Der Seemann

  • schuldet dem Kapitän und den übrigen Vorgesetzten Achtung und Gehorsam;
  • hat die erhaltenen Befehle zu befolgen und sich an die anerkannten Gebräuche zu halten
  • hat bei Seegefahr jede Hilfe zu leisten, um die er zur Rettung von Personen, des Seeschiffs oder der Ladung angehalten wird.

(vgl. SSG 71 Abs. 2 und 3)

Aussergewöhnliche Arbeiten

Der Kapitän kann den Seemann zur Verrichtung einer andern als der im Heuervertrag vorgesehenen Arbeiten verhalten,

  • wenn besondere Umstände im Interesse einer ungestörten Seefahrt es erheischen;
  • ohne dass die Heuer in diesem Falle herabgesetzt werden darf;
  • die bei Verwendung zu Diensten, welche höhere Anforderungen stellen als diejenigen, für welche er angeheuert wurde, für die Zeit, während der er diese Dienste verrichtet, eine entsprechende Erhöhung der Heuer begründen.

(vgl. SSG 72 Abs. 1 und 2)

Schiffsoffiziere dürfen zu keiner Arbeit verhalten werden, die nach den anerkannten Gebräuchen mit ihrer Stellung unvereinbar ist (SSG 72 Abs. 3).

Kapitän

Auch der Kapitän untersteht den Bestimmungen über den Heuervertrag:

  • als leitender Arbeitnehmer
  • in seinem Verhältnis zum Reeder und zur Besatzung.

Vgl. hiezu SSG 51 ff.

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