Der Hinterlegungsvertrag wird wie folgt beendet:
Hinterleger
- Der Hinterleger hat ein jederzeitiges Kündigungsrecht (OR 475 Abs. 1)
Aufbewahrer
Unbefristete Hinterlegung
- Jederzeitiges Rückgaberecht des Aufbewahrers (OR 476 Abs. 2)
Befristete Hinterlegung
- Allgemein
- Rückgabemöglichkeit bei unvorhergesehenen Umständen, die es dem Aufbewahrer verunmöglichen, die Hinterlegungssache länger in Sicherheit oder ohne eigenen Nachteil aufzubewahren (OR 476 Abs. 1)
- Lagerhalter
- Kein Rückgaberecht nach OR 476 Abs. 1, wie hievor unter „Allgemein“ erwähnt (OR 486 Abs. 1)
Herausgabeort
- Die Sache ist dort herauszugeben, wo sie aufbewahrt werden sollte (OR 477)
- = Holschuld
Entfallende Rückgabepflicht
- Ausstellung von Wertpapieren (OR 486 Abs. 2)
- Begründung des unentziehbaren Herausgabeanspruchs eines Dritten
- bei echtem Vertrag zugunsten eines Dritten
Gesetzestexte
Art. 475 OR
2. Rückgabe
a. Recht des Hinterlegers
1 Der Hinterleger kann die hinterlegte Sache nebst allfälligem Zuwachs jederzeit zurückfordern, selbst wenn für die Aufbewahrung eine bestimmte Dauer vereinbart wurde.
2 Jedoch hat er dem Aufbewahrer den Aufwand zu ersetzen, den dieser mit Rücksicht auf die vereinbarte Zeit gemacht hat.
Art. 476 OR
b. Rechte des Aufbewahrers
1 Der Aufbewahrer kann die hinterlegte Sache vor Ablauf der bestimmten Zeit nur dann zurückgeben, wenn unvorhergesehene Umstände ihn ausserstand setzen, die Sache länger mit Sicherheit oder ohne eigenen Nachteil aufzubewahren.
2 Ist keine Zeit für die Aufbewahrung bestimmt, so kann der Aufbewahrer die Sache jederzeit zurückgeben.
Art. 486 OR
V. Rückgabe der Güter
1 Der Lagerhalter hat das Gut gleich einem Aufbewahrer zurückzugeben, ist aber an die vertragsmässige Dauer der Aufbewahrung auch dann gebunden, wenn infolge unvorhergesehener Umstände ein gewöhnlicher Aufbewahrer vor Ablauf der bestimmten Zeit zur Rückgabe berechtigt wäre.
2 Ist ein Warenpapier ausgestellt, so darf und muss er das Gut nur an den aus dem Warenpapier Berechtigten herausgeben.
Art. 477 OR
c. Ort der Rückgabe
Die hinterlegte Sache ist auf Kosten und Gefahr des Hinterlegers da zurückzugeben, wo sie aufbewahrt werden sollte.