Der Hinterlegungsvertrag kommt zustande durch:
Austausch übereinstimmender Willenserklärungen
- Vgl. OR 1 ff.
Einigung über die wesentlichen Vertragspunkte (sog. essentialia negotii)
- Bezeichnung der Hinterlegungssache
- Aufbewahrungspflicht
- ev. Hinterlegungsvergütung
- allgemeine Hinterlegung
- Entgeltlichkeit nur, wenn sie verabredet oder üblich ist (OR 472 Abs. 2)
- Lagergeschäft
- Entgeltlich (OR 485 Abs. 1)
- allgemeine Hinterlegung
Hinterlegungsvertrags-Annahme kraft bestehender Rechtsbeziehungen
- Erwachsenenschutz (Beistandschaft)
- Erwachsenenschutzrecht | erwachsenenschutzrecht.ch
- Anwaltsmandat
- Anwälte | anwaelte.ch
- Arzt / Chirurge
- Garderobe für Patienten
- Arbeitgeber
- Garderobe des Arbeitnehmers
- Garagist
- Kundenfahrzeuge (vgl. BGE 113 II 421, Erw. 1)
Für den Hinterlegungsvertrag besteht, auch wenn die Parteien oft freiwillig die Schriftform wählen, die Formfreiheit.
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