Das Erwachsenenschutzrecht umfasst sämtliche Massnahmen zum Schutz der volljährigen hilfs- bzw. schutzbedürftigen Personen in den Bereichen der Personensorge, der Vermögenssorge und des Rechtsverkehrs.
Die Hilfs- bzw. Schutzbedürftigkeit einer Person liegt vor, wenn die Person ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann.
Hilfs- bzw. Schutzbedürftigkeit begründende Umstände:
- Schwächezustand
- geistige Behinderung
- psychische Störung
- ähnliches
- Urteilsunfähigkeit einer volljährigen Person
- Abwesenheit (Unerreichbarkeit/Verschollenheit)
Voraussetzungen für das Eingreifen des Erwachsenenschutzrechts
- Volljährige Person
- Hilfs- bzw. Schutzbedürftigkeit aufgrund
- Schwächezustand
- geistige Behinderung
- psychische Störung
- ähnliches
- Urteilsunfähigkeit der Person
- Abwesenheit der Person
- Schwächezustand
Überblick zum Erwachsenenschutz in der Schweiz
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Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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