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Hinterlegung

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Arrest

Rechtsgebiet:
Hinterlegung
Stichworte:
Aufbewahrung, Hinterlegung, Lagerhaltung, Lagerung, Sicherheit, Verwahrung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Veranlasst ein Gläubiger des Schrankfachmieters zur Sicherung seiner Ansprüche die Arrest-Beschlagnahme von schuldnerischen Vermögenswerten, kann auch der Schrankfachinhalt einbezogen werden:

Arrestgegenstand

  • Bezeichnung der Arrestgegenstände = Schrankfachinhalt (Sammelbezeichnungen zulässig)

Örtliche Zuständigkeit

  • Zuständige Behörde am Schrankfachort

Arrestnotifikation an die Bank

  • =         Untersagung jeder Verfügung über den Schrankfachinhalt
  • Sämtliche Gegenstände, die sich zur Zeit der Arrestnotifikation im Schrankfach befinden

Auskunftspflicht und Auskunftsverweigerung der Bank

  • Meistens verweigert die Bank im Arrestverfahren die Auskunft (sie hat nur einen Schlüssel und kennt den Schrankfachinhalt nicht), gibt aber dem Schrankfachkunden den Zutritt zum Schrankfach nicht mehr
  • Die Bank will sich nicht dem Vorwurf der Gehilfenschaft aussetzen
  • In der Regel ist die Arrestnotifikation mit der strafbewehrten Aufforderung von StGB 292 verbunden

Geltendmachung Drittrechte am Schrankfachinhalt

  • Es ist denkbar, dass ein Dritter am Schrankfachinhalt Eigentum oder ein Pfandrecht geltend macht, so ist dies gegebenenfalls dem verarrestierenden Betreibungsamt mitzuteilen
  • Ob und inwieweit die Anmeldung von Drittrechten ein Widerspruchsverfahren (SchKG 107) einzuleiten ist, muss im individuell konkreten Einzelfall beurteilt werden

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