Das Schrankfachverhältnis (Banksafeverhältnis) ist abzugrenzen von:
Bankdepotgeschäft
Allgemeines
- Die (sichere) Verwahrung ist den nachgenannten Geschäften gemeinsam
- Unterschiedlich ist – wie aufzuzeigen sein wird – die Art und Weise der Verwahrung
Offenes Depotgeschäft
- = unverschlossene Übergabe von Wertsachen (Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle uam), damit die Bank diese in Verwahrung und zur Verwaltung übernimmt
- Meist ist die Verwaltung wichtiger als die Verwahrung
Verschlossenes Depotgeschäft
- = verschlossene oder versiegelte Übergabe von Gegenständen in einem Behältnis, welches die Bank sicher aufzubewahren hat
- = Reguläres Depot im Sinne von OR 472 Abs. 1
- Die Restitutionspflicht steht im Zentrum des Kundeninteresses
- Bank hat Recht, aus Sicherheitsgründen sich in beschränktem Umfang vom Behältnisinhalt Kenntnis zu verschaffen
Sammelverwahrung
- = Besondere Art des Bankdepotgeschäfts und zwar eine Unterart des offenen Depots (Ermächtigung der Banken, die Werte der Gattung nach nicht nach für jeden Deponenten gesondert aufzubewahren)
- Verzicht des Bankkunden, genau die eingelieferten Wertgegenstände zurückzuhalten
- Vgl. hiezu auch Sammelverwahrung
Depositengeschäft
- = Annahme fremder Gelder
- = Passivgeschäft der Banken, d.h. Entgegennahme von Publikumsgeld)
- nur begriffsbedingte vermeintliche Nähe zum Schrankfach- und Depotgeschäft
Nachttresor
- = Dienstleistung der Banken zur Entgegennahme von Wertgegenständen mittels Nachtautomat ausserhalb der Banköffnungszeiten
Schrankfachgeschäft
- = Bank überlässt einem oder mehreren Kunden ein Schrankfach gegen Entgelt zum Gebrauch
» Weiterführende Informationen unter Schrankfach-Begriff
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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