Die Sammelverwahrung betrifft vor allem vertretbare Wertsachen:
Begriff
- Offene, unausgeschiedene und gesammelte Aufbewahrung von Wertsachen
Rechtsgrundlage
Gegenstand
- Kaufmännische Aufbewahrung
- Entgeltliche Aufbewahrung (OR 485 Abs. 1)
- Sonderregeln des Sammelverwahrungsgeschäfts
Parteien
- Hinterleger
- Aufbewahrer (Bank / Lagerhalter)
Vertragsinhalt
- Sammelverwahrung von Wertsachen wie Wertpapiere, Edelmetalle u.ä.
Spezielles
Labiles Miteigentum
- Zustimmung und Mitwirkung der anderen Miteigentümer, aufgrund einer entsprechenden Ermächtigung bzw. Bevollmächtigung im Sammelverwahrungsvertrag zu Gunsten der Bank bzw. des Lagerhalters
Sammelverwahrungsvertrag mit Bevollmächtigung des Lagerhalters zur Einzelherausgabe
- Hinterlegender Miteigentümer kann die Wertgegenstände (Wertpapiere, Edelmetalle o.ä.) nach Art und Anzahl, wie er sie hinterlegte, von der Bank bzw. vom Lagerhalter wieder herausverlangen
- Bank bzw. Lagerhalter ist in diesem Fall nicht nur zur Herausgabe berechtigt, sondern auch verpflichtet.
Gesetzestexte
Art. 484 OR
III. Vermengung der Güter
1 Eine Vermengung vertretbarer Güter mit andern der gleichen Art und Güte darf der Lagerhalter nur vornehmen, wenn ihm dies ausdrücklich gestattet ist.
2 Aus vermischten Gütern kann jeder Einlagerer eine seinem Beitrag entsprechende Menge herausverlangen.
3 Der Lagerhalter darf die verlangte Ausscheidung ohne Mitwirkung der anderen Einlagerer vornehmen.
Art. 973a OR
G. Sammelverwahrung, Globalurkunde und Wertrechte
I. Sammelverwahrung von Wertpapieren
1 Der Aufbewahrer ist befugt, vertretbare Wertpapiere mehrerer Hinterleger ungetrennt zu verwahren, es sei denn, ein Hinterleger verlangt ausdrücklich die gesonderte Verwahrung seiner Wertpapiere.
2 Werden vertretbare Wertpapiere einem Aufbewahrer zur Sammelverwahrung anvertraut, so erwirbt der Hinterleger mit der Einlieferung beim Aufbewahrer Miteigentum nach Bruchteilen an den zum Sammelbestand gehörenden Wertpapieren gleicher Gattung. Für die Bestimmung des Bruchteils ist der Nennwert, bei Wertpapieren ohne Nennwert die Stückzahl massgebend.
3 Der Hinterleger hat einen jederzeitigen, von der Mitwirkung oder Zustimmung der anderen Hinterleger unabhängigen Anspruch auf Herausgabe von Wertpapieren aus dem Sammelbestand im Umfang seines Bruchteils.
Art. 727 ZGB
VI. Verbindung und Vermischung
1 Werden bewegliche Sachen verschiedener Eigentümer so miteinander vermischt oder verbunden, dass sie ohne wesentliche Beschädigung oder unverhältnismässige Arbeit und Auslagen nicht mehr getrennt werden können, so entsteht für die Beteiligten Miteigentum an der neuen Sache, und zwar nach dem Werte, den die einzelnen Teile zur Zeit der Verbindung haben.
2 Wird eine bewegliche Sache mit einer andern derart vermischt oder verbunden, dass sie als deren nebensächlicher Bestandteil erscheint, so gehört die ganze Sache dem Eigentümer des Hauptbestandteiles.
3 Vorbehalten bleiben die Ansprüche auf Schadenersatz und aus Bereicherung.