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Hinterlegung

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Sammelverwahrung

Rechtsgebiet:
Hinterlegung
Stichworte:
Aufbewahrung, Hinterlegung, Lagerhaltung, Lagerung, Sicherheit, Verwahrung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Sammelverwahrung betrifft vor allem vertretbare Wertsachen:

Begriff

  • Offene, unausgeschiedene und gesammelte Aufbewahrung von Wertsachen

Rechtsgrundlage

Gegenstand

  • Kaufmännische Aufbewahrung
  • Entgeltliche Aufbewahrung (OR 485 Abs. 1)
  • Sonderregeln des Sammelverwahrungsgeschäfts

Parteien

  • Hinterleger
  • Aufbewahrer (Bank / Lagerhalter)

Vertragsinhalt

  • Sammelverwahrung von Wertsachen wie Wertpapiere, Edelmetalle u.ä.

Spezielles

Labiles Miteigentum

  • Zustimmung und Mitwirkung der anderen Miteigentümer, aufgrund einer entsprechenden Ermächtigung bzw. Bevollmächtigung im Sammelverwahrungsvertrag zu Gunsten der Bank bzw. des Lagerhalters

Sammelverwahrungsvertrag mit Bevollmächtigung des Lagerhalters zur Einzelherausgabe

  • Hinterlegender Miteigentümer kann die Wertgegenstände (Wertpapiere, Edelmetalle o.ä.) nach Art und Anzahl, wie er sie hinterlegte, von der Bank bzw. vom Lagerhalter wieder herausverlangen
  • Bank bzw. Lagerhalter ist in diesem Fall nicht nur zur Herausgabe berechtigt, sondern auch verpflichtet.

Gesetzestexte

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