Beim sog. „Depositum regulare“ (auch: „gewöhnliche Hinterlegung“) geht es generell um die Aufbewahrung von Sachen und Wertgegenständen:
Begriff
- Hinterlegung von Sachen, ohne Eigentumsübergang auf den Aufbewahrer
Rechtsgrundlage
Gegenstand
- Kaufmännische Aufbewahrung von Gattungswaren
- Entgeltlichkeit nur, wenn verabredet oder üblich (OR 472 Abs. 2)
- Anspruch auf Auslagenersatz (OR 473 Abs. 2 und OR 477)
Parteien
- Lagerhalter
- Hinterleger
Vertragsinhalt
- Professionelle Lagerung von Sachen
Spezielles
- Vindikationsrecht (OR 641 Abs. 2)
- Unverjährbarkeit (OR 475 Abs. 1)
Art. 472 OR
A. Hinterlegung im Allgemeinen
I. Begriff
1 Durch den Hinterlegungsvertrag verpflichtet sich der Aufbewahrer dem Hinterleger, eine bewegliche Sache, die dieser ihm anvertraut, zu übernehmen und sie an einem sicheren Orte aufzubewahren.
2 Eine Vergütung kann er nur dann fordern, wenn sie ausdrücklich bedungen worden ist oder nach den Umständen zu erwarten war.
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