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Hinterlegung

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Erhaltungsmassnahmen

Rechtsgebiet:
Hinterlegung
Stichworte:
Aufbewahrung, Hinterlegung, Lagerhaltung, Lagerung, Sicherheit, Verwahrung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Lagerhalter hat zur Erhaltung der Lagersache das Tunliche beizutragen bzw. zuzulassen:

Aufbewahrungssorgfalt

  • Sorgfaltsmassstab bei der Aufbewahrung wie ein Kommissionär (OR 483 Abs. 1)

Mitteilung bei Veränderungen der Sache

  • Mitteilungspflicht des Aufbewahrers bei Warenveränderungen und Eintritt einer Massnahmen-Notwendigkeit (OR 483 Abs. 2)

Zutrittsrecht des Hinterlegers (OR 483 Abs. 3)

  • zur Besichtigung
  • zur Probenentnahme
  • zur Vornahme nötiger Erhaltungsmassnahmen

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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