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Hinterlegung

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Auslagenersatz

Rechtsgebiet:
Hinterlegung
Stichworte:
Aufbewahrung, Hinterlegung, Lagerhaltung, Lagerung, Sicherheit, Verwahrung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Hinterleger ist grundsätzlich zum Auslagenersatz verpflichtet. Im Einzelnen hat er zu tragen oder nicht zu tragen:

Ersatz notwendiger Auslagen

Kein Ersatz bloss nützlicher Aufwendungen

  • Ein Ersatz bloss nützlicher Aufwendungen lässt sich unter dem Hinterlegungsrecht nicht rechtfertigen
  • Ein Aufwandersatz ist hingegen denkbar unter den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag (OR 422 Abs. 1)
  • Vgl. hiezu Geschöftsführer Ansprüche

Ersatz der Rückgabeauslagen

  • Die Rückgabe der hinterlegten Sache am Verwahrungsort erfolgt auf Kosten und Gefahr des Hinterlegers (OR 477).

Gesetzestexte

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