Der Hinterleger ist grundsätzlich zum Auslagenersatz verpflichtet. Im Einzelnen hat er zu tragen oder nicht zu tragen:
Ersatz notwendiger Auslagen
- Der Hinterleger hat für notwendig Auslagen aufzukommen (OR 473 Abs. 1, OR 485 Abs. 2)
Kein Ersatz bloss nützlicher Aufwendungen
- Ein Ersatz bloss nützlicher Aufwendungen lässt sich unter dem Hinterlegungsrecht nicht rechtfertigen
- Ein Aufwandersatz ist hingegen denkbar unter den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag (OR 422 Abs. 1)
- Vgl. hiezu Geschöftsführer Ansprüche
Ersatz der Rückgabeauslagen
- Die Rückgabe der hinterlegten Sache am Verwahrungsort erfolgt auf Kosten und Gefahr des Hinterlegers (OR 477).
Gesetzestexte
Art. 473 Abs. 1 OR
II. Pflichten des Hinterlegers
1 Der Hinterleger haftet dem Aufbewahrer für die mit Erfüllung des Vertrages notwendig verbundenen Auslagen.
Art. 477 OR
c. Ort der Rückgabe
Die hinterlegte Sache ist auf Kosten und Gefahr des Hinterlegers da zurückzugeben, wo sie aufbewahrt werden sollte.
Art. 485 Abs. 1 und 2 OR
IV. Anspruch des Lagerhalters
1 Der Lagerhalter hat Anspruch auf das verabredete oder übliche Lagergeld, sowie auf Erstattung der Auslagen, die nicht aus der Aufbewahrung selbst erwachsen sind, wie Frachtlohn, Zoll, Ausbesserung.
2 Die Auslagen sind sofort zu ersetzen, die Lagergelder je nach Ablauf von drei Monaten seit der Einlagerung und in jedem Fall bei der vollständigen oder teilweisen Zurücknahme des Gutes zu bezahlen.
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