Die Ansprüche des Geschäftsführers (GF) folgen den folgenden Regeln:
Echte Geschäftsführung ohne Auftrag
- Voraussetzungen
- Verpflichtungswillen des Geschäftsführers (GF)
- Absicht des Geschäftsführers (GF), dem Geschäftsherrn (GH) die aus dem Geschäft resultierenden Vorteile zukommen zu lassen, verbunden mit der Erwartungshaltung, dass ihm der Geschäftsherr (GH) die Aufwendungen ersetze, ihn von den dabei eingegangenen Verpflichtungen befreie und ihn von allfälligem Schaden schadlos halte
- Diese Geschäftsführerabsicht wird vermutet und braucht nicht nachwiesen zu werden, so die Gerichtspraxis
- Gebotenheit der Übernahme des Geschäfts durch das Geschäftsherreninteresse
- Ermittlung nach objektiven Kriterien
- Annahme eines Geschäftsherreninteresses in folgenden Fällen
- notwendige oder nützliche Interessenwahrung
- Abwendung eines drohenden Geschäftsherrn
- Verpflichtungswillen des Geschäftsführers (GF)
- Kein Erfolgspflicht
- Sind die beiden obigen Voraussetzungen erstellt, gelten die gleichen Regeln wie beim Auftrag
- Unerheblichkeit, ob der beabsichtigte Erfolg eintritt
- Anwendung der gehörigen Sorgfalt durch den Geschäftsführer (GF)
- Sind die beiden obigen Voraussetzungen erstellt, gelten die gleichen Regeln wie beim Auftrag
- Kein Honoraranspruch
- Der Geschäftsführer (GF) kann kein Honorar beanspruchen
- Aufwendungen
- In jedem Fall (Vorliegen der obgenannten Voraussetzungen bzw. Erfolg oder Erfolglosigkeit bei gehöriger Sorgfalt) hat der Geschäftsführer (GF) gegenüber dem Geschäftsherrn (GH) Ansprüche
- Ausgleichsansprüche für notwendige, angemessene Aufwendungen
- Ausgleichsansprüche für nützliche, angemessene Aufwendungen
- Aufwendungsgegenstand
- Barauslagen
- Verwendetes eigenes Material
- Berechnungsart
- Berechnungsregeln des negativen Vertragsinteresses
- Schadloshaltung (Anspruch auf Befreiung von den übernommenen Verbindlichkeiten)
- Der Geschäftsführer (GF) kann die Befreiung von den bei der Geschäftsbesorgung eingegangenen Verpflichtungen verlangen
- Es geht hier um den Ersatz der Kosten der vom Geschäftsführer (in eigenem Namen) bei einem Dritten abgerufenen (Hilfe-)Leistungen
- Anspruch auf Ersatz des „anderen Schadens“
- Dem Geschäftsführer (GF) steht ein Anspruch auf Ersatz des bei der Geschäftsbesorgung erlittenen Schadens zu
- Höhe des Ersatzanspruchs gemäss Ermessensbeurteilung des Richters (u.U. kein Vollersatz / Billigkeit)
- Kein Gewinnanspruch
- In jedem Fall (Vorliegen der obgenannten Voraussetzungen bzw. Erfolg oder Erfolglosigkeit bei gehöriger Sorgfalt) hat der Geschäftsführer (GF) gegenüber dem Geschäftsherrn (GH) Ansprüche
Unechte Geschäftsführung ohne Auftrag
- Ersatzansprüche des Geschäftsführers (GF) gegenüber dem Geschäftsherrn (GH) nur im Umfange der Bereicherung des letzteren
Weiterführende Informationen
- Ungerechtfertigte Bereicherung
- Fehlen der einleitend erwähnten GoA-Voraussetzungen
- Ersatzpflicht des Geschäftsherrn (GH) im Umfange, in dem er durch die angeeigneten Vorteile aus der Geschäftsbesorgung bereichert ist