Die Ansprüche des Geschäftsführers (GF) folgen den folgenden Regeln:
Echte Geschäftsführung ohne Auftrag
- Voraussetzungen
- Verpflichtungswillen des Geschäftsführers (GF)
- Absicht des Geschäftsführers (GF), dem Geschäftsherrn (GH) die aus dem Geschäft resultierenden Vorteile zukommen zu lassen, verbunden mit der Erwartungshaltung, dass ihm der Geschäftsherr (GH) die Aufwendungen ersetze, ihn von den dabei eingegangenen Verpflichtungen befreie und ihn von allfälligem Schaden schadlos halte
- Diese Geschäftsführerabsicht wird vermutet und braucht nicht nachwiesen zu werden, so die Gerichtspraxis
- Gebotenheit der Übernahme des Geschäfts durch das Geschäftsherreninteresse
- Ermittlung nach objektiven Kriterien
- Annahme eines Geschäftsherreninteresses in folgenden Fällen
- notwendige oder nützliche Interessenwahrung
- Abwendung eines drohenden Geschäftsherrn
- Verpflichtungswillen des Geschäftsführers (GF)
- Kein Erfolgspflicht
- Sind die beiden obigen Voraussetzungen erstellt, gelten die gleichen Regeln wie beim Auftrag
- Unerheblichkeit, ob der beabsichtigte Erfolg eintritt
- Anwendung der gehörigen Sorgfalt durch den Geschäftsführer (GF)
- Sind die beiden obigen Voraussetzungen erstellt, gelten die gleichen Regeln wie beim Auftrag
- Kein Honoraranspruch
- Der Geschäftsführer (GF) kann kein Honorar beanspruchen
- Aufwendungen
- In jedem Fall (Vorliegen der obgenannten Voraussetzungen bzw. Erfolg oder Erfolglosigkeit bei gehöriger Sorgfalt) hat der Geschäftsführer (GF) gegenüber dem Geschäftsherrn (GH) Ansprüche
- Ausgleichsansprüche für notwendige, angemessene Aufwendungen
- Ausgleichsansprüche für nützliche, angemessene Aufwendungen
- Aufwendungsgegenstand
- Barauslagen
- Verwendetes eigenes Material
- Berechnungsart
- Berechnungsregeln des negativen Vertragsinteresses
- Schadloshaltung (Anspruch auf Befreiung von den übernommenen Verbindlichkeiten)
- Der Geschäftsführer (GF) kann die Befreiung von den bei der Geschäftsbesorgung eingegangenen Verpflichtungen verlangen
- Es geht hier um den Ersatz der Kosten der vom Geschäftsführer (in eigenem Namen) bei einem Dritten abgerufenen (Hilfe-)Leistungen
- Anspruch auf Ersatz des „anderen Schadens“
- Dem Geschäftsführer (GF) steht ein Anspruch auf Ersatz des bei der Geschäftsbesorgung erlittenen Schadens zu
- Höhe des Ersatzanspruchs gemäss Ermessensbeurteilung des Richters (u.U. kein Vollersatz / Billigkeit)
- Kein Gewinnanspruch
- In jedem Fall (Vorliegen der obgenannten Voraussetzungen bzw. Erfolg oder Erfolglosigkeit bei gehöriger Sorgfalt) hat der Geschäftsführer (GF) gegenüber dem Geschäftsherrn (GH) Ansprüche
Unechte Geschäftsführung ohne Auftrag
- Ersatzansprüche des Geschäftsführers (GF) gegenüber dem Geschäftsherrn (GH) nur im Umfange der Bereicherung des letzteren
Weiterführende Informationen
- Ungerechtfertigte Bereicherung
- Fehlen der einleitend erwähnten GoA-Voraussetzungen
- Ersatzpflicht des Geschäftsherrn (GH) im Umfange, in dem er durch die angeeigneten Vorteile aus der Geschäftsbesorgung bereichert ist
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.